BGH: Stellung eines widerruflichen Bezugsrechts bei Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung

Donnerstag, 11. November 2010 16:21

MIt Urteil vom 27. Oktober 2010 hat der BGH entschieden, dass seine Rechtsprechung, nach der die Sicherungsabtretung der Rechte aus Lebensversicherung nicht zu einem vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung führen, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung (im Rang) hinter die Sicherungsabtretung, auch bei Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit, anzuwenden ist.

Werden Leistungen aus Lebensversicherungen – sei es zu Sicherung eigener oder fremder Verbindlichkeiten – abgetreten, so ist darauf zu achten, dass der Anspruch des Bezugsberechtigten (dem Ehegatten, Kind etc.) nicht durch Widerruf erlischt, sondern nur im Rang hinter die Sicherungsabtretung tritt, der die Sicherungssumme übersteigende Betrag an den Bezugsberechtigten fällt.

BGH: Rechtsprechungsänderung zur Berechnungsgrundlage von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

Donnerstag, 6. Mai 2010 15:57

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich erneut der Rechtsfrage gewidmet, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer wiederruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.

Schenkungsgegenstand bei Zuwendung einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung

Freitag, 5. März 2010 13:41

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23. Februar 2010 zugrunde (Az.: 3 0 267/08).

Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten abgeschlossen, auf die er Prämien in Höhe von 1.804,65 € gezahlt hatte. Nach seinem Tod zahlte die Versicherung einen Betrag von 103.000,00 € an die Beklagte aus. Der übrige Wert des Nachlasses beträgt – inzwischen unstreitig – 74.975,91 €.