Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge passiert Bundesrat

Mittwoch, 3. April 2013 16:55

Am 01.03.2013 hat der Gesetzesentwurf zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirater Eltern den Bundesrat passiert. Auf Druck des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (wir berichteten) war die Bundesregierung angehalten, die Regelungen im BGB zur elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern zu reformieren. Nach bislang geltendem Recht (§ 1626a BGB) hatte die Mutter eines nichtehelichen Kindes die Möglichkeit den Vater des Kindes von der elterlichen Sorge auszuschließen.

Nach der Neufassung der §§ 1626a, 1671 BGB ist es den nichtehelichem Vater nun möglich die Übertragung der Sorge auf beide Elternteile unter Anrufung des Familiengerichts zu beantragen. Das Familiengericht überträgt die elterlichen Sorge auf beide Elternteile, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, mithin sieht der reformierte § 1626a BGB eine Vermutungsregelung zugunsten gemeinsamer elterlicher Sorge vor. Es wird widerlegbar vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl entspricht.

Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen (nicht rechtlichen!) Vaters

Mittwoch, 6. Juni 2012 18:53

Nach den Entscheidungen Schneider./.Deutschland und Anayo./.Deutschland (Besprechung hier auf der Website) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war die Bundesregierung unter Zugzwang. Mit dem Gesetzesentwurf für eine Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wird diesem Druck begegnet. Bis dato besteht eine nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unhaltbare Rechtlage in Deutschland: leibliche – nicht rechtliche – Väter ohne sozial-familäre Beziehung zum Kind haben kein Recht auf Umgang. Eine solche Konstellation ist vom Gesetzgeber bisher nicht berücksichtigt.

Das BMJ hat mit Pressemitteilung vom 29.05.2012 ein Referentenentwurf für eine Gesetz vorgelegt, welches diesem unhaltbarem Rechtszustand Abhilfe verschaffen soll.

Nach dem Referentenentwurf wird in das BGB ein § 1686a BGB eingefügt, nach dem der leibliche Vater dann ein Umgangsrecht hat wenn er

a) durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will,

b) der Umgang dem Kindeswohl dient

Zur Geltendmachung dieser Rechte genügt es, wenn der Vater an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Eine vorherige Feststellung der Vaterschaft ist mithin nicht notwendig und führt zur Vereinfachung des Verfahrens gem. § 1686a BGB (Ref. Entwurf).

Korrespondierend zu § 1686a BGB wird mit § 163a FamFG eine Verfahrensvorschrift geschaffen die eine Duldungspflicht zur Untersuchung (zwecks Feststellung der Vaterschaft) vorsieht.

KG: Übertragung des Sorgerechts auf beide Elternteile gegen den Willen der Mutter?

Mittwoch, 6. Juni 2012 14:40

Jahrzehntelang hatte in Deutschland eine Regelung Bestand, die es dem unverheirateten Kindesvater unmöglich machte, die gemeinsame Sorge für das Kind auszuüben bzw. zunächst übertragen zu bekommen, wenn die Kindesmutter sich weigerte eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben. Das führte nicht nur zu Frustration sondern auch dazu, dass Väter ihre Elternverantwortung gegen den Willen der Mutter nicht wirklich nachkommen konnten. MIt Entscheidung des BVerfG vom 21.07.2010 (1 BvR 420/09) wurde dieser unhaltbare Zustand mit Hinblick auf die Unvereinbarkeit dieser Regelungen mit Art. 6 Abs. 2 GG aufgehoben (wir berichteten). Die Übertragung der elterliche Sorge auf beide Elternteile ist möglich, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.