BGH: Das Anwendbare Recht bei Abänderung von Unterhaltstiteln die unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltstatuts entstanden sind

Donnerstag, 26. Januar 2012 13:47

Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen.

Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen.

In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die Frage, nach welchem Recht sich das Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels richtet, der aufgrundlage und unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltsstatuts entstanden ist.

Der Sachverhalt stellte sich in der Entscheidung des BGH (XII ZR 151/09) wie folgt dar:

Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, wurden nach türkischem Recht geschieden. Das anwendbare Recht über den nachehelichen Unterhalt richtet sich daher (für den Zeitraum ab Juli 2008) nach dem Haageer Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10 1973 (sog. HUÜ – inzwischen für die Europäische Union durch das HUP abgelöst). Danach richtet sich das Recht für den nachehelichen Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandte Recht, dies wäre hier also türkisches Recht.

Über den nachehelichen Unterhalt wurde aber

Eintritt von Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei

Dienstag, 22. November 2011 12:31

Die Anwalts- und Notarkanzlei Norbert W. Kirsch darf bekanntgeben, dass zu Anfang Oktober 2011 Herr Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei eingetreten ist.

Herr Rechtsanwalt Hanke ist seit Anfang 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwalts- und Notarkanzlei Norbert W. Kirsch gewesen und hat sich in dieser Zeit intensiv mit Fragen des Familien- und Erbrechts beschäftigt. Im Jahr 2009 hat Herr Rechtsanwalt Hanke erfolgreich den Fachanwaltskurs für Familienrecht abgeschlossen. Im Jahr 2012 wird Herr Rechtsanwalt Andreas Hanke den Fachanwaltskurs für Handels- und Gesellschaftsrecht abschließen.

Herr Rechtsanwalt Hanke arbeitet mit einem Schwerpunkt in den Gebieten des Familienrechts (Unterhaltsrecht, Güterrecht, Sorge- und Umgangsrecht etc.). Besondere Kenntnisse hat Herr RA Hanke auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts bei Forschungsaufenthalten in den USA und im Rahmen der Anfertigung einer Dissertation zum int. Kindschaftsrecht erworben. Außerdem bearbeitet Herr RA Hanke die Gebiete des Gesellschaftsrechtes (Schwerpunkt in Studium und Referendariat) und des Verkehrsrechts. 

Herr Rechtsanwalt Hanke wird im Jahr 2012 ein Seminar zum internationalen Familienrecht in Zusammenarbeit mit der DANSEF e.V. durchführen. Näheres erfahren Sie unter unserer Rubrik „Seminare und Fortbildungen„.

Herr RA Hanke nimmt regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen im Familienrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht teil.

Unionsrechtliches einheitliches Internationales Schuldrecht

Donnerstag, 29. Juli 2010 17:20

Mit Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) hat das unionsrechtliche IPR eine neue Bedeutung und Qualität erhalten. Die Rom-I-Verordnung, die die Rom-II-Verordnung im Bereich des Schuldrechts ergänzt, harmonisiert das unionsrechtliche internationale Schuldrecht. Die Rom-I-VO gilt für alle Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen werden und verdrängt durch seine Qualtität als unionsrechtliche Verordnung das EGBGB und das auf Richtlinien basierende IPR. Die Rom-I-VO gilt vorallem für vertragliche, die ROM-II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse.

Für den Rechtsanwender hat dies Konsequenzen. Denn im Rahmen der fortschreitenden Harmonisierung kommt es zur unionsrechtlichen Begriffsbildung und Auslegungssystematik, die auch dem Verwender von Verträgen im Rahmen von bi- oder mulitlateralen Schuldverhältnissen bekannt sein müssen. Bloße Kenntnisse im EGBGB reichen nicht mehr aus. Die genannten Verordnungen sollten zumindest im Überblick bekannt sein.