Neues Urteil des Bundesgerichtshofes zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

Dienstag, 16. August 2016 15:52

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 06.07.2016 (AZ: XII ZB 61/16) Gelegenheit gehabt, die Rechtsprechung zur Bestimmtheit einer Patientenverfügung zu präzisieren.

Es ging um eine Patientin, die Ende 2011 einen Hirnschlag erlitt und seither mit einer Magensonde ernährt wurde.

Es gab Streit zwischen der Inhaberin einer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung – einer Tochter – auf der einen Seite und zwei weiteren Töchtern der Patientin, ob die lebenserhaltenden Maßnahmen beendet werden sollten. In dem Text von der Patientenverfügung war beschrieben, dass u.a. dann, wenn aufgrund von Krankheit oder Unfall ein schwerer Dauerschaden des Gehirns zurückbliebe, „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben“ sollten (vgl. die Pressemitteilung im Juris-Portal).

Der BGH hielt diese Beschreibung für nicht konkret genug.

Der Vollmachttext muss hinreichend klar umschreiben, worauf sich die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten bezieht. Es muss deutlich gesagt werden, was unterlassen und was vorgenommen werden darf. Die Vollmacht hat deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass die jeweilige Entscheidung auch mit der begründeten Gefahr des Todes oder eines schweren oder länger dauernden gesundheitlichen Schadens verbunden sein könne. Es müssen konkrete Behandlungsmaßnahmen, z. B. „Abbruch der künstlichen Ernährung“ schriftlich niedergelegt werden. Die Entscheidung, welche Behandlung vorgenommen oder auch unterlassen werden soll oder darf, ist konkret und hinreichend bestimmt vorzunehmen.

Daraus lässt sich schließen, dass nicht jede im Internet kursierende Vollmacht geeignet ist dafür, als Muster zur Vorsorgevollmacht oder Patientenverfügung zu dienen. Es empfiehlt sich in jedem Falle, zur Vermeidung späterer – unter Umständen auch sehr kostenträchtigen – Gerichtsverfahren und Auseinandersetzungen sowie sonstiger Schadensverläufe vorab genügend erfahrene Experten hinzuziehen.

Gerne stehen wir Ihnen bei Fragen hierzu zur Verfügung.

Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Montag, 11. Januar 2016 10:41

Die Düsseldorfer Tabelle wurde erneut zum 01.01.2016 angepasst. Die wohl wesentlichste Veränderung ist die Anhebung des Bedarfes für Studenten mit eigenem Haushalt. Der Bedarf beträgt ab 01.01.2016 monatlich 735,00 EUR. Aus diesem Bedarf müssen gegebenenfalls anfallende Semesterbeiträge bezahlt werden. Darüber hinaus wurden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder etwas angehoben. Sowohl als Unterhaltsberechtigter als auch als Unterhaltsverpflichteter lohnt ein Blick in die aktuelle Tabelle um – auch unter Berücksichtigung des seit 01.08.2015 erhöhten Kindergeldes – die aktuelle Zahlungsverpflichtung oder die Höhe der Unterhaltsberechtigung zu ermitteln. Gerade als Zahlungspflichtiger kann dies bei tituliertem Unterhalt zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung besondere Bedeutung haben. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Prüfung des Kindeswohls in Fällen internationaler Kindesentführung

Dienstag, 31. März 2015 20:15

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2014 noch einmal deutlich gemacht, dass das Kindeswohl integraler Bestandteil jeder Rückführungsprüfung in Fällen internationaler Kindesentführung auf Grundlage des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sein muss. In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall war die eigentliche Rückführungsentscheidung bereits getroffen. Im konkreten Fall ging es um die Durchsetzung dieser Entscheidung, mithin um die Vollstreckung. Das Gericht machte deutlich, dass selbst in diesem (späten) Verfahrensstadium das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung sein kann. Die zu vollstreckende Entscheidung hatte die Rückführung der Kinder vom Vater in Deutschland zur Mutter, nach Kanada, angeordnet. Die Kindesmutter hatte in Kanada allerdings einem Verbleiben der Kinder in Deutschland bis zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens zugestimmt. Dadurch sei bei den Kindern ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden, so das Hanseatische Oberlandesgericht. Die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Blick auf das bei den Kindern geschaffene Vertrauen abgelehnt.

Die Entscheidung veranschaulicht ebenfalls die Bedeutsamkeit von Verfahrenshandlungen im Ausland auf in Deutschland anhängige Verfahren. Für den Fall, dass sowohl im Ausland als auch in Deutschland familienrechtliche Verfahren anhängig sind, sind diese zu koordinieren, damit derartige „Nebenwirkungen“ vermieden werden können. Wir setzen unsere langjährige Erfahrung in grenzüberschreitenden Familienkonflikten, Kindschaftsangelegenheiten und Kindesentführungsfällen gerne für Sie ein.

Rechtsanwalt Hanke hat die vorstehenden Fall detailliert kommentiert in FamRB (Familienrechtsberater), 2015, Seite 100 – 101.