Neue Erkenntnisse zum notariellen Nachlassverzeichnis

Freitag, 6. März 2020 11:12

Über das notarielle Nachlassverzeichnis ist in den letzten Jahren sehr viel entschieden, geschrieben, diskutiert worden. Für Notare hat es sich – manchmal zur beschwerlichen – Pflicht herausgebildet, darauf zu achten, eigene Ermittlungen anzustellen und nicht lediglich Angaben des Auskunftsverpflichteten der Erben in eine notarielle Urkunde aufzunehmen. Dies war allerdings vom Gesetzgeber ohnehin so vorgesehen.

Nun hat es in der Rechtsprechung schon die Auffassung gegeben, ein notarielles Nachlassverzeichnis müsse innerhalb einer Frist von zwei Monaten erstellt werden. Jedoch hat die Notarkammer Brandenburg anlässlich einer Anfrage unter dem 08.01.2020 mitgeteilt:

„Dass zwischen Beginn (Beauftragung) und Abschluss eines notariellen Nachlassverzeichnisses ca. sechs Monate liegen, ist nach unserer Einschätzung wegen der erforderlichen Ermittlungstätigkeiten nicht auffällig. Die Bearbeitungszeiten für das Nachlassverzeichnis sind dabei von dem Notar nur bedingt zu beeinflussen, da erfahrungsgemäß die Rückäußerung anzufragender Stellen wie z.B. Banken erhebliche Zeit in Anspruch nehmen kann. In der Ankündigung des Notars, das Nachlassverzeichnis in einem Zeitraum von sechs Monaten zu fertigen, können wir daher kein berufsaufsichtlich relevantes Verhalten sehen.“

Die Auskunftsberechtigten werden sich daher darauf einrichten müssen, dass zwar Notare weiterhin – wie auch bisher – gutwillig darin sind, das Beste zu geben und zu tun, um notarielle Nachlassverzeichnisse zu erstellen, allerdings eine kurzfristige Stellung in aller Regel nicht zwingend ist. Dies bedeutet natürlich nicht, dass Notare nun regelmäßig sechs Monate Zeit in Anspruch nehmen, um solche Verzeichnisse herzustellen, zumal es durchaus möglich ist, dass auch schonmal neun Monate lang Zeit nötig ist, um ein ggf. umfangreiches Nachlassverzeichnis zu erstellen.

Meist ist es jedoch möglich, einen wesentlich kürzeren Zeitraum in Anspruch zu nehmen, abhängig natürlich davon, welchen Umfang der Nachlass hatte, welchen Inhalt und wie der Erbe mitarbeitet bei Ermittlungen und Errichtung.

Auch bleibt es Aufgabe des Notars zu entscheiden, ob tatsächlich die letzten zehn Jahre insgesamt von ihm überprüft werden im Hinblick auf etwaige Kontenabflüsse oder nicht. Nur dann, wenn es besondere Anhaltspunkte dafür gibt, ist dies sachgerecht, auf gut Glück jegliches Konto, das der Erblasser in den letzten zehn Jahren gehabt hat, auf pflichtteilsrelevante Abflüsse zu überprüfen, kann nicht Aufgabe des Notars sein. Es müssen schon gewisse Voraussetzungen und Verdachtsmomente dafür vorhanden sein, so dass natürlich der Pflichtteilsberechtigte solche Verdachtsmomente vortragen muss. Auf der anderen Seite muss der Erbe dafür sorgen, dass diese Kontoauszüge beschafft werden, also aus dem Nachlass die Kosten z.B. auch bestreiten.

Beachtlich ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht mit einer Entscheidung vom 25.04.2016, 1 BvR 2423/14, im Einzelfall hinsichtlich etwaiger Schenkungen die Einsicht in vollständige Kontoauszüge und sonstige Bankunterlagen für „den Zehnjahreszeitraum“ für naheliegend befunden hat.

Im Ergebnis bleibt es dabei, der Notar bestimmt das Verfahren der Erstellung des notariellen Nachlassverzeichnisses, die letztendliche Verantwortung liegt gleichwohl beim Erben, der sie nicht schlichtweg auf den Notar abschieben kann, aber wenn naheliegende Gründe vorliegen, ist Einsicht in die vollständigen Kontoauszüge der letzten zehn Jahre zu nehmen und dies in der Urkunde dann auch mitzuteilen. Sind aber keine naheliegenden Gründe vorhanden, kann dies nicht schematisch verlangt werden.

Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt seit 17.08.2015

Donnerstag, 10. September 2015 10:18

Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt seit 17.08.2015, d. h. Erbfälle, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen, sind danach zu beurteilen und Testamente/Erbverträge entsprechend zu gestalten.

Die neue Europäische Erbrechtsverordnung, genaue Bezeichnung: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04 Juli 2012, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.07.2012 zu L 201/107.

Sie gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Sie ist auch zu beachten, wenn Fälle zu bearbeiten sind, an denen andere Nicht-EU-Nationalitäten beteiligt sind, die jedoch einen EU Bezug haben.

Bei Grenzüberschreitendem Bezug wird geregelt, welches mitgliedstaatliche Recht auf den Erbfall anzuwenden ist und welche Institutionen welchen Mitgliedstaates für Entscheidungen über den Erbfall die Zuständigkeit haben.

Nicht mehr die Staatsangehörigkeit entscheidet, wie bisher, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers, in dem der Verstorbene zuletzt lebte. (domicile, residence)

Weiterhin ist zu beachten, ob eine Rechtswahl stattgefunden hat und zwar sowohl bezüglich des gesamten anzuwendenden Rechtes als auch einer teilweisen Anwendbarkeit, wenn die Rechtswahlklauseln aus der Zeit vor dem 17. August 2015 stammten und sich zum Beispiel in Deutschland nur auf das unbewegliche Vermögen beschränkten. Diese bleiben nach Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung wirksam. Dennoch ist es ratsam, in jedem einzelnen Fall alter Verfügungen, in denen grenzüberschreitende Sachverhalte relevant werden können, die Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente, Vermächtnisse usw.) von einem Erbrechtsexperten überprüfen zu lassen.

BGH: Stellung eines widerruflichen Bezugsrechts bei Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung

Donnerstag, 11. November 2010 16:21

MIt Urteil vom 27. Oktober 2010 hat der BGH entschieden, dass seine Rechtsprechung, nach der die Sicherungsabtretung der Rechte aus Lebensversicherung nicht zu einem vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung führen, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung (im Rang) hinter die Sicherungsabtretung, auch bei Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit, anzuwenden ist.

Werden Leistungen aus Lebensversicherungen – sei es zu Sicherung eigener oder fremder Verbindlichkeiten – abgetreten, so ist darauf zu achten, dass der Anspruch des Bezugsberechtigten (dem Ehegatten, Kind etc.) nicht durch Widerruf erlischt, sondern nur im Rang hinter die Sicherungsabtretung tritt, der die Sicherungssumme übersteigende Betrag an den Bezugsberechtigten fällt.