Schenkungsgegenstand bei Zuwendung einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23. Februar 2010 zugrunde (Az.: 3 0 267/08).

Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten abgeschlossen, auf die er Prämien in Höhe von 1.804,65 € gezahlt hatte. Nach seinem Tod zahlte die Versicherung einen Betrag von 103.000,00 € an die Beklagte aus. Der übrige Wert des Nachlasses beträgt – inzwischen unstreitig – 74.975,91 €.

Zur Bewertung des Pflichtteilsanspruches – insbesondere zur Berücksichtigung der Lebensversicherung – führt das OLG wie folgt aus:

Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus § 2325 BGB ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung in Höhe von 1/4 der an die Beklagte ausgekehrten Lebensversicherungsleistung zu. Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestimmt sich der Schenkungsgegenstand bei – wie hier – widerruflicher Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung nicht nach den in den letzten zehn Jahren vor dem Erbfall vom Erblasser aufgewendeten Versicherungsprämien, sondern nach der ausgekehrten Versicherungsleistung. Der Senat vermag der anders lautenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH NJW 1995, 3113; OLG Stuttgart FamRZ 2008, 822; Staudinger-Olshausen, BGB, Stand Juni 2006, § 2325 Rz. 37; Hilbig ZEV 2008, 262), der sich das Landgericht angeschlossen hat, nicht zu folgen. Sowohl nach rechtlicher als auch wirtschaftlicher Betrachtungsweise hat der Erblasser und Versicherungsnehmer nicht nur die Prämien, sondern den ihm bis zum Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden Versicherungsanspruch weggegeben (OLG Düsseldorf ZEV 2008, 292; LG Göttingen NJW-RR 2008, 19; LG Paderborn FamRZ 2008, 1292; Bamberger/Roth-Mayer, BGB, 2. Aufl. § 2325 Rn. 9; Hasse VersR 2009, 733; Elfring ZEV 2004, 305).