BVerfG erklärt Rechtsprechung zu den “wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen” für verfassungswidrig

Montag, 21. Februar 2011 16:14

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 25.01.2011 (Entscheidung im Volltext hier) entschieden, dass die entwickelte Rechtsprechung zu den „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ zur Auslegung von § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstattsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verstößt. Im Rahmen der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ kam im Dreipersonenverhältnis die sogenannte „Drittellösung“, eine Dreiteilung der Bedarfsgrundlagen zur Ermittlung des Einzelbedarfs, zur Anwendung.

Ein solches Dreipersonenverhältnis im Sinne der o.g. Rechtsprechung liegt insbesondere dann vor

Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Beirat einer Publikums-Kommanditgesellschaft

Donnerstag, 2. Dezember 2010 14:54

Der BGH hat mit Entscheidung vom 07.06.2010, II ZR 210/09, erneut Stellung zur Frage der (prozessualen) Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Gesellschafter einer Personengesellschaft genommen.

In dem hier zu entscheidenen Fall ging es um die Ersatzansprüche gegen die Komplementärin einer Publikums-Kommanditgesellschaft.

Gesellschafter einer Personengesellschaft können bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen ihre organschaftlichen Vertreter in entsprechender Anwendung von §§ 46 Nr. 8 Halbs. 2 GmbHG, 147 Abs. 2 AktG einen besonderen Vertreter bestellen. Zu diesem besonderen Vertreter kann auch der Beirat einer Publikums-Kommanditgesellschaft

Der zeitliche Geltungsbereich der Wettbewerbsklausel (BGH)

Montag, 2. August 2010 14:28

In der Entscheidung des BGH (Urtei v. 30.11.2009, II ZR 208/08 in NJW 2010, 1206ff.) ging es um die Frage, wie der zeitliche Geltungsbereich einer Wettbewerbsklausel zu bemessen ist, wenn zwar der Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, nicht aber der Verlust der Gesellschafterstellung vorliegt und das Wettbewerbsverbot derart ausgestaltet ist, dass der Gesellschafter einem Wettbewerbsverbot unterliegt, solange er an der Gesellschaft beteiligt ist. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot regelte die Satzung nicht.

Im vom BGH zu entscheidenden Fall trat der Verlust der Gesellschafterstellung laut Satzung nicht mit Austrittserklärung, sondern erst mit Vollzug der Austrittsentscheidung durch Einziehung des Geschäftsanteils oder durch seine Verwertung ein.