Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt seit 17.08.2015

Donnerstag, 10. September 2015 10:18

Die Europäische Erbrechtsverordnung gilt seit 17.08.2015, d. h. Erbfälle, die sich ab diesem Zeitpunkt ereignen, sind danach zu beurteilen und Testamente/Erbverträge entsprechend zu gestalten.

Die neue Europäische Erbrechtsverordnung, genaue Bezeichnung: Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04 Juli 2012, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 27.07.2012 zu L 201/107.

Sie gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten. Sie ist auch zu beachten, wenn Fälle zu bearbeiten sind, an denen andere Nicht-EU-Nationalitäten beteiligt sind, die jedoch einen EU Bezug haben.

Bei Grenzüberschreitendem Bezug wird geregelt, welches mitgliedstaatliche Recht auf den Erbfall anzuwenden ist und welche Institutionen welchen Mitgliedstaates für Entscheidungen über den Erbfall die Zuständigkeit haben.

Nicht mehr die Staatsangehörigkeit entscheidet, wie bisher, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers, in dem der Verstorbene zuletzt lebte. (domicile, residence)

Weiterhin ist zu beachten, ob eine Rechtswahl stattgefunden hat und zwar sowohl bezüglich des gesamten anzuwendenden Rechtes als auch einer teilweisen Anwendbarkeit, wenn die Rechtswahlklauseln aus der Zeit vor dem 17. August 2015 stammten und sich zum Beispiel in Deutschland nur auf das unbewegliche Vermögen beschränkten. Diese bleiben nach Artikel 83 Abs. 2 der Verordnung wirksam. Dennoch ist es ratsam, in jedem einzelnen Fall alter Verfügungen, in denen grenzüberschreitende Sachverhalte relevant werden können, die Verfügungen von Todes wegen (Testamente, Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente, Vermächtnisse usw.) von einem Erbrechtsexperten überprüfen zu lassen.

Installierung einer Arbeitsgruppe zu Art. 13 (1) b) HKÜ

Sonntag, 26. Mai 2013 20:52

Die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht hat im Jahr 2012 eine Arbeitsgruppe eingerichtet, die einen Leitfaden zur Anwendung und Interpretation von Art. 13 Abs. 1 b) des Haager Kindesentführungsübereinkommens entwickeln soll. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ lautet wie folgt:

Ungeachtet des Artikels 12 ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist,

b) dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.

Bisher wird die Frage, wann eine schwerwiegende Gefahr iSd. Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ vorliegt höchst uneinheitlich interpretiert. Mit der Einrichtung einer Arbeitsgruppe soll den Gerichten der Mitgliedstaaten ein Hilfsmittel zur (einheitlichen) Auslegung von Art. 13 Abs. 1 b) HKÜ an die Hand gegeben werden. In Deutschland ist mit Inkrafttreten der Brüssel IIa-VO auf die Ergänzungen des HKÜ durch die Brüssel IIa-VO zu achten. Das HKÜ ist in Deutschland nur noch modifiziert unter Beachtung der Brüssel IIa-VO anzuwenden.

2 Monate nach dem Inkrafttreten der ROM-III Verordnung: Erste Erfahrungen

Donnerstag, 30. August 2012 14:08

Am 21.06.2012 ist die sog. Rom-III Verordnung für die teilnehmenden Mitgliedstaaten in Kraft getreten. Die Rom-III Verordnung regelt das Scheidungsstatut, mithin das bei Scheidung anwendbare Recht. Dabei knüpft die Rom-III Verordnung zuerst an den gewöhnlichen Aufenthalt an (Art. 8 Rom-III VO). Ist ein anderes Recht als das Recht des letzten gemeinsamen Aufenthaltes von den scheidungswilligen Ehepartnern gewünscht, so lässt sich dies (sollte die Scheidung in einem der teilnehmenden Mitgliedstaaten vorgenommen werden) nur über eine – ebenfalls in der Rom-III VO geregelte – Rechtswahl erledigen. So hat das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 31.07.2012 einem Ehepaar Verfahrenkostenhilfe verweigert, da eine Trennungsverfahren nach italienischem Recht beantragt war (in Italien vollzieht sich die Scheidung nach einem zweistufigen Verfahren, dem Trennungs- und dem Scheidungsverfahren). Da die Eheleute keine Rechtswahl hinsichtlich italienischem Recht getroffen hatten (was grundsätzlich möglich ist) ist anwendbares Recht nach Art. 8 Rom-III VO, das Recht des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthaltes, in diesem Fall Deutschland.

Vor dem Abschluss eines Ehevertrages sollte daher die Möglichkeit einer Rechtswahl besprochen werden. Mit In-Kraft-Treten der Rom-III VO ist das sog. „forum shopping“ nicht mehr möglich. Frühzeitig ist daher ggf. der Anwalt hinsichtlich den Vor- und Nachteilen einer Rechtswahl zu konsultieren.