Sonder- und Mehrbedarf bei Krankheit

Im Rahmen einer Unterhaltsverpflichtung können dem Unterhaltsverpflichteten Mehrkosten durch besonderen Bedarf beim Unterhaltsberechtigten enstehen. Dazu zählt der sogenannte „Sonder-“ und der „Mehrbedarf“. Eine Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer leicht. Besonders beim Krankheiten ist scharf zu unterscheiden. Lang vorhersehbare Behandlungen wie Zahnspange oder bestimmte Arten der Therapie fallen zumeist unter den Mehrbedarf. Akute Behandlungen sind meist Sonderbedarf. Folgende Darstellung soll bei der Abgrenzung helfen.
Zum Sonderbedarf bei Krankheit:

Sonderbedarf entsteht außerhalb regelmäßiger Bedürfnisse unregelmäßig und in außergewöhnlicher Höhe, also überraschend und der Höhe nach nicht abschätzbar (vgl. zum Bsp. OLG Frankfurt FamRZ 1987, 1143; OLG Karlsruhe 1997, 967). Als Sonderbedarf kommen vor allem Kosten in Betracht, die durch Krankheit oder Behinderung entstehen (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 6 Rn 14). Demzufolge setzt ein Anspruch auf Sonderbedarf vor allem voraus, dass der notwendige Bedarf bei der Bemessung des laufenden Unterhalts nicht berücksichtigt werden konnte, dass kein Vermögen ist, auf das der Unterhaltsschuldner den Unterhaltsgläubiger bezüglich des Sonderbedarfes verweisen kann und dass der Sonderbedarf begehrende Ehegatte nicht zumutbar Rücklagen bilden konnte (OLG Suttgart FamRZ 1978, 684).

Hier ist abzugrenzen vom Mehrbedarf. Mehrbedarf ist nach § 1610 Abs. 3 BGB derjenige Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O., § 2, Rn. 134).

Im Einzelfall ist anhand obiger Kriterien die Bedarfsart zu bestimmen und ggf. entsprechender Bedarf dem Unterhaltsverpflichteten ggü. geltend zu machen. Am Mehrbedarf muss sich unter Umständen der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut und dadurch normalerweise nach § 1606 Abs 3 S: 2 seinen Unterhalt erfüllen würde, beteiligen, wenn er über Einkünfte verfügt, insbesondere wenn er erwerbstätig ist oder ihn eine Erwerbsobliegenheit trifft (vgl. Wendl/Scholz, a.a.O, § 2, Rn. 136). Der betreuende Elternteil hat es mit Stärkung des Eigenverantwortungsprinzip in §§ 1569f. BGB somit auch schwerer, anfallenden Mehrbedarf in voller Höhe ggü. dem Unterhaltsverpflichteten Elternteil geltend zu machen.