Neue BGH Rechtsprechung zur nichtehelichen Lebensgemeinschaft

Der BGH hat in seiner Leitsatzentscheidung vom 09.07.2008 folgendes entschieden: Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung (hier: Wohnhaus) geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner ist, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertiger Bereicherung (§ 812 Abs. 1 Satz 2, 2. Alt. BGB) sowie nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht.
Für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften wird es nun einfacher finanzielle Ausgleichsansprüche wegen Mitarbeit in der Partnerschaft geltend zu machen. Inwieweit solche Ansprüche auch auf andere Formen von Lebensgemeinschaften anwendbar sein wird bleibt fraglich. Nicht explizit geklärt ist auch ob „Schwiegereltern“ von Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft Ausgleichsansprüche für Mithilfe beim Hausbau oder finanzielle Zunwendungen nach obigen Anspruchsgrundlagen geltend machen können. Die Parallele die der BGH hier zur Ehe (wenn er dieser jedoch nach wie vor einen eigenen Status einräumt) zieht, lassen auf die Übertragbarkeit der „Schwiegereltern“ Rechtsprechung auf die genannten Konstellation schließen.
Das Urteil im Volltext unter www.bundesgerichtshof.de

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