Unionsrechtliches einheitliches Internationales Schuldrecht

Mit Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) hat das unionsrechtliche IPR eine neue Bedeutung und Qualität erhalten. Die Rom-I-Verordnung, die die Rom-II-Verordnung im Bereich des Schuldrechts ergänzt, harmonisiert das unionsrechtliche internationale Schuldrecht. Die Rom-I-VO gilt für alle Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen werden und verdrängt durch seine Qualtität als unionsrechtliche Verordnung das EGBGB und das auf Richtlinien basierende IPR. Die Rom-I-VO gilt vorallem für vertragliche, die ROM-II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse.

Für den Rechtsanwender hat dies Konsequenzen. Denn im Rahmen der fortschreitenden Harmonisierung kommt es zur unionsrechtlichen Begriffsbildung und Auslegungssystematik, die auch dem Verwender von Verträgen im Rahmen von bi- oder mulitlateralen Schuldverhältnissen bekannt sein müssen. Bloße Kenntnisse im EGBGB reichen nicht mehr aus. Die genannten Verordnungen sollten zumindest im Überblick bekannt sein.