Erbschaftsplanungen in Verbindung mit Hartz IV-Leistungsbezieher II

Für zukünftige Hartz-IV-Empfänger kann es sich unter Umständen lohnen – vgl. auch den vorstehenden Artikel auf unserer Internetseite vom 05. Januar 2010 – vor der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, noch ein Einfamilienhaus von den Eltern an das Kind z.B. zu übertragen, wenn das Kind zukünftig Hartz-IV-Bezieher wird und wegen des Alters der Eltern die Gefahr besteht, dass das Haus ohnehin zu späterem Zeitpunkt geerbt würde.

Grund ist die unterschiedliche Behandlung des zufließenden und des ab Hartz-IV Bezug bereits bestehenden, vorhandenen Vermögens. Das bestehende Vermögen wird günstiger behandelt als ein Vermögenszufluß durch Erbschaft während des Hartz-IV Bezuges.

Das BSG,14. Senat, Urteil vom 30.07.2008, B 14/7b AS 12/07 entschied dazu :

Anders als unter Geltung des BSHG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Unterscheidung von Einkommen und Vermögen im SGB II aber die Antragstellung gemäß § 37 SGB II (vgl BSG, Urteile vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R und B 14/7b AS 17/07 R). Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich mithin alles, was jemand nach der Antragstellung beim Grundsicherungsträger wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor der Antragstellung beim zuständigen Träger der Grundsicherung bereits hatte. Da die Leistungsgewährung nach § 5 BSHG keinen Antrag voraussetzte, war die Bedarfszeit im Sozialhilferecht nach der Rechtsprechung des BVerwG die Zeit, in der der Bedarf bestand und (grundsätzlich rechtzeitig) zu decken war. Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG war in der Regel auf den jeweiligen Kalendermonat als der für die Abgrenzung von Einkommen und Vermögen maßgeblichen Bedarfszeit abzustellen (BVerwG, Urteil vom 22. April 2004 – 5 C 68/03 = BVerwGE 120, 339 ff). An diese Rechtsprechung kann für das SGB II nicht angeknüpft werden, weil § 37 SGB II ein konstitutives Antragserfordernis statuiert, sodass Leistungen den Hilfebedürftigen jeweils erst auch ab Antragstellung zustehen. Auf die Kenntnis des Leistungsträgers von der Hilfebedürftigkeit kommt es anders als im Sozialhilferecht nicht an (vgl. BT-Drucks 15/1516, S 62 zu § 37). Die Bedarfszeit im Sinn der Rechtsprechung des BVerwG kann im SGB II damit erst mit der Antragstellung beginnen.

Aus diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass also im Einzelfall besser sein kann, den Erwerb eines Objektes oder Vermögensgegenstandes in den Zeitraum vor ALG II –Bezug vorzuziehen, um dann nach der Antragstellung auf Hartz-IV in den Genuss der Schonvermögensvorschriften zu kommen.

Dabei sind bestimmte Größen beim EFH zu berücksichtigen: werden diese von 1-2 Personen bewohnt, gilt eine Grenze von bis zu 80 m² Wohnfläche, um das Objekt als angemessen betrachten zu dürfen, bei 3 Personen sind es 100m² und bei 4 Personen 120m². der letzte Wert wird um 20m² je weiterer Person, die das Haus im Familienrahmen bewohnt,  erhöht werden können.