Unionsrechtliches einheitliches Internationales Schuldrecht

Donnerstag, 29. Juli 2010 17:20

Mit Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) hat das unionsrechtliche IPR eine neue Bedeutung und Qualität erhalten. Die Rom-I-Verordnung, die die Rom-II-Verordnung im Bereich des Schuldrechts ergänzt, harmonisiert das unionsrechtliche internationale Schuldrecht. Die Rom-I-VO gilt für alle Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen werden und verdrängt durch seine Qualtität als unionsrechtliche Verordnung das EGBGB und das auf Richtlinien basierende IPR. Die Rom-I-VO gilt vorallem für vertragliche, die ROM-II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse.

Für den Rechtsanwender hat dies Konsequenzen. Denn im Rahmen der fortschreitenden Harmonisierung kommt es zur unionsrechtlichen Begriffsbildung und Auslegungssystematik, die auch dem Verwender von Verträgen im Rahmen von bi- oder mulitlateralen Schuldverhältnissen bekannt sein müssen. Bloße Kenntnisse im EGBGB reichen nicht mehr aus. Die genannten Verordnungen sollten zumindest im Überblick bekannt sein.

Neue BGH Rechtsprechung zur Rückforderungen schwiegerelterlicher Zuwendungen

Donnerstag, 4. Februar 2010 18:39

Der BGH (BGH, XII ZR 189/09, Urteil vom 03.02.2010) hat in seiner „Schwiegereltern“- Rechtsprechung eine Wende vollzogen. Soweit bisher beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Rückforderung von Zuwendungen durch die Schwiegereltern an das Schwiegerkind von der Unbilligkeit des Zugewinnausgleiches abhängig war, wird nunmehr eine „Koppelung“ dieser Ausgleichsansprüche nicht mehr vorgenommen. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen, so der BGH.

Als Folge dieser Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rückabwicklung von Zuwendungen durch die Schwiegereltern an ein Schwiegerkind gestiegen. Dies kann auch Vorteile hinsichtlich der zeitlichen Geltendmachung solcher Ansprüche zur Folge haben. Es muss nun nicht in jedem Fall von den Schwiegereltern der Zugewinnausgleich abgewartet werden, sondern es kann bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, dem Scheitern der Ehe, also auch schon ein Jahr nach Trennung der Parteien, eine Klage auf Rückforderung des Geleisteten erhoben werden (im Fall der Zweckverfehlung nach § 812 BGB) oder Anpassung des Vertrages verlangt werden (im Fall des Wefalls der Geschäftsgrundlage § 313 BGB).

Eine weitere positive Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist die Loslösung eines Ausgleichsanspruches von der Billigkeit bzw. Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs. Diese Bestimmung war in der Vergangenheit stets ein Unsicherheitsfaktor, der vom Rechtsanwender vorab kaum bestimmt werden konnte. 

Im Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wird eine Billigkeitsprüfung aber im Rahmen der Zumutbarkeit notwendig. Zu klären ist also, ob der durch die Schenkung geschaffene Zustand den Schwiegereltern zumutbar ist oder nicht. Hier ist je nach Konstellation zu entscheiden. In diesem Zusammenhang spielt insbesondere der Umstand eine Rolle, ob das eigene Kind noch von der Schenkung profitiert (es wohnt bspw. noch im Haus) oder nicht.

Erbschaftsplanungen in Verbindung mit Hartz IV-Leistungsbezieher

Dienstag, 5. Januar 2010 19:33

Das nachfolgend dargestellte Urteil des Sozialgerichts Dormund vom 13.10.2009 belegt eindringlich, wie wichtig ein gute Erbschaftsplanung ist, wenn sich Hartz-IV-Bezieher in der Familie befinden:

Das Sozialgericht Dortmund (S 29 AS 309/09 ER) hat festgestellt, dass auch in dem Fall, dass ein Erblasser zu Gunsten eines „Hartz-IV“ Leistungsbeziehers derart verfügt, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen kann.