Ehegattenunterhalt / Kindesunterhalt in North Carolina

Das Familienrecht der USA wird vorwiegend durch die einzelnen Bundesstaaten geregelt und weist insbesondere im Bereich des Ehegatten- und Kindesunterhaltes erhebliche Unterschiede auf.

So kennt das Recht von North Carolina hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes grundsätzlich zwei verschiedene Unterhaltsregime. Es gewährt Trennungsunterhalt (post separation support), welcher nur vorübergehender Natur ist und abhängige Ehegatten während des Scheidungsverfahrens so lange finanziell absichern soll, bis eine endgültige Unterhaltsentscheidung vorliegt. Seine Gültigkeit endet, sobald eine Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt (alimony) ergeht. Im Gegensatz zu anderen Bundesstaaten, welche bereits konkrete Berechnungsmethoden des Ehegattenunterhaltes vorsehen, wird den Gerichten hier bei der Bestimmung von Art, Höhe und Dauer dieses Anspruchs ein großer Ermessensspielraum eingeräumt. Das einschlägige Bunderecht beschreibt lediglich katalogartig bestimmte Gesichtspunkte, an denen sich die Bemessung orientieren soll. Es ist es also nicht verwunderlich, dass die Höhe des zu leistenden Unterhaltes stark vom Einzelfall abhängt. Bei der Bestimmung des Umfangs der Unterhaltspflicht sollen die Gerichte etwa die Dauer der Ehe oder das jeweils durch die Ehegatten eingebrachte Vermögen würdigen, aber auch eventuelles Fehlverhalten während der Ehe mit in die Entscheidung einfließen lassen.

Etwas vorhersehbarer gestaltet sich hingegen die Bestimmung des Kindesunterhalts (child support). Er ist nur im Ausnahmefall über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Mündels hinaus zu gewähren und soll sich an Richtlinien orientieren, die in regelmäßigen Abständen erlassen werden. Gerade erst zum 01.01.2015 traten diese in aktueller Form in Kraft. Die hier einsehbaren, einkommensabhängigen, Beträge stellen allerdings nur eine unverbindliche Empfehlung dar und können aus verschiedenen Gründen im Einzelfall anders ausfallen. Das Gericht soll beispielsweise stets die konkreten Bedürfnisse des Kindes für Bildung, ärztliche Versorgung und allgemeine Lebensgestaltung berücksichtigen. Ebenso kann die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit eines Elternteils den Umfang des Anspruchs beeinflussen.

Einmal mehr zeigt sich der klassische Ansatz des Common Law, durch Einräumung richterlichen Ermessens eine flexible und gerechte Urteilsfindung zu etablieren. Was aber einerseits als Einzelfallgerechtigkeit verstanden wird, kann andererseits zu einer Rechtsunsicherheit führen, welcher der Rechtsanwender nur mit einer gründlichen Prüfung des konkreten Sachverhaltes begegnen kann.