Verwirkung des Unterhaltsanspruches aufgrund “verfestigter Lebensgemeinschaft” innerhalb des Trennungsjahres

Das OLG Oldenburg hatte mit Entscheidung vom 19.03.2012 (13 UF 155/11) über die Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruches zu entscheiden. Es ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, dass bei Vorliegen besonderer Voraussetzungen, der Unterhaltsanspruch wegen des Zusammenlebens mit einem neuen Partner bereits innerhalb des Trennungsjahres verwirkt sein kann. Grundsätzlich kann das Zusammenleben mit einem neuen Partner zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches gem. § 1579 Nr. 2 BGB führen. Wann die neue Lebensgemeinschaft „verfestigt“ ist, hängt vom Einzelfall ab, normalerweise wird aber ein Zusammenleben über einen längeren Zeitraum, im Durchschnitt 2-3 Jahre, vorausgesetzt. Aufgrund der Tatsache, dass sich die „neuen“ Lebenspartner aber bereits vor Trennung der Ehefrau vom Ehemann kannten und Kontakt miteinander pflegten, sich also „vertraut“ waren, hat das OLG Oldenburg bereits vor Ablauf des Trennungsjahres eine  „verfestigte“ Lebensgemeinschaft iSd. § 1579 Nr. 2 BGB bejaht. Allerdings hatte das OLG Oldenburg die Rechtsbeschwerde (zum BGH) zugelassen. So richtig sicher war (oder ist) es sich seiner Ansicht nicht, bedauerlicherweise haben die Beteiligten keinen Gebrauch von der Rechtsbeschwerde gemacht. Eine Entscheidung des BGH hierzu wäre von großem Interesse, da gerade die Frage der Verwirkung nach § 1579 Nr. 2 BGB in der Praxis die größte Bedeutung innerhalb der Verwirkungstatbestände hat.

Es zeigt sich wiedermal, dass es im Familienrecht auf die Kleinigkeiten ankommt. Diese können ein Verfahrensausgang maßgeblich bestimmen. Wäre dem Gericht die der Trennung vorausgehende – teils platonische – Freundschaft der späteren Lebenspartner unbekannt geblieben, käme eine Verwirkung – zu diesem Zeitpunkt – nicht in Betracht.