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BGH: Rechtsprechungsänderung zur Berechnungsgrundlage von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

Donnerstag, 6. Mai 2010 15:57

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich erneut der Rechtsfrage gewidmet, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer wiederruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.

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Schenkungsgegenstand bei Zuwendung einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung

Freitag, 5. März 2010 13:41

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23. Februar 2010 zugrunde (Az.: 3 0 267/08).

Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten abgeschlossen, auf die er Prämien in Höhe von 1.804,65 € gezahlt hatte. Nach seinem Tod zahlte die Versicherung einen Betrag von 103.000,00 € an die Beklagte aus. Der übrige Wert des Nachlasses beträgt – inzwischen unstreitig – 74.975,91 €.

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Die Wertberechnung des Nachlasses unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Abfindungsklauseln

Dienstag, 16. Februar 2010 18:35

1. Die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag

Die Aufnahme und Gestaltung einer Abfindungsklausel für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag kann, je nach Form der Gesellschaft und Ausgestaltung der Klauseln, erheblichen Einfluss auf die Bewertung des Nachlasses haben. Die Aufnahme einer Abfindungsklausel bietet den Gesellschaftern die Möglichkeit, den Abfindungsbetrag des ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unterhalb des vollen anteiligen Gesellschaftswerts zu begrenzen. Entsprechend werden in der Praxis die Abfindungsklauseln formuliert. Gründe für eine solche Klausel liegen in der Vermeidung des Abflusses betriebsnotwendiger Liquidität, einer Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft und nicht zuletzt in einer Verfahrensvereinfachung beim Ausschluss eines Gesellschafters. [weiter lesen ...]

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Pflichtteilsanspruch und Forderung aus Lebensversicherungsvertrag

Freitag, 3. April 2009 9:01

Der so genannte große Pflichtteil ergibt sich aus der hälftigen gesetzlichen Erbquote des Nettonachlasses, den der Erblasser hinterlässt zuzüglich einer entsprechenden Quote aus Schenkungen, die der Erblasser entweder an seinen Ehegatten während der Ehezeit (ohne Verfristung nach zehn Jahren) oder an sonstige Dritte innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestage verschenkt hatte.

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IPR – Verlassenschaftsabhandlung bei Minderjährigen

Donnerstag, 2. April 2009 11:30

War der Erblasser selbst minderjährig und vermögenslos, kann nach § 153 AußStrG auch dann auf eine Todesfallaufnahme verzichtet werden, wenn Nachlass vorhanden ist.

§ 153. (1) Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4 000 Euro und sind keine Eintragungen in die öffentlichen Bücher erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens gestellt wird. Einer Verständigung bedarf es nicht.

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