Gesetzesentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen (nicht rechtlichen!) Vaters

Mittwoch, 6. Juni 2012 18:53

Nach den Entscheidungen Schneider./.Deutschland und Anayo./.Deutschland (Besprechung hier auf der Website) des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte war die Bundesregierung unter Zugzwang. Mit dem Gesetzesentwurf für eine Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters wird diesem Druck begegnet. Bis dato besteht eine nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte unhaltbare Rechtlage in Deutschland: leibliche – nicht rechtliche – Väter ohne sozial-familäre Beziehung zum Kind haben kein Recht auf Umgang. Eine solche Konstellation ist vom Gesetzgeber bisher nicht berücksichtigt.

Das BMJ hat mit Pressemitteilung vom 29.05.2012 ein Referentenentwurf für eine Gesetz vorgelegt, welches diesem unhaltbarem Rechtszustand Abhilfe verschaffen soll.

Nach dem Referentenentwurf wird in das BGB ein § 1686a BGB eingefügt, nach dem der leibliche Vater dann ein Umgangsrecht hat wenn er

a) durch sein Verhalten gezeigt hat, dass er für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen will,

b) der Umgang dem Kindeswohl dient

Zur Geltendmachung dieser Rechte genügt es, wenn der Vater an Eides statt versichert, der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben. Eine vorherige Feststellung der Vaterschaft ist mithin nicht notwendig und führt zur Vereinfachung des Verfahrens gem. § 1686a BGB (Ref. Entwurf).

Korrespondierend zu § 1686a BGB wird mit § 163a FamFG eine Verfahrensvorschrift geschaffen die eine Duldungspflicht zur Untersuchung (zwecks Feststellung der Vaterschaft) vorsieht.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Sorgerecht lediger Väter

Mittwoch, 4. August 2010 11:00

Die in den Medien vielzitierte und besprochene Entscheidung des BVerfG vom 21. Juli 2010 wird zur Änderung der §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB führen. Das BVerfG hat entschieden, dass diese Vorschriften, die die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern davon abhängig machen, dass eine gemeinsame Sorgeerklärung beider Elternteile ergeht (§ 1626 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. die vorsehen, dass selbst wenn die Sorge durch den Vater dem Kindeswohl entspricht, eine Übertragung von der Zustimmung der Mutter abhängig ist (§ 1672 Abs. 1 BGB), mit Art. 6 Abs. 2 GG („Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern (…)“ sic.) unvereinbar sind.

Diese Regelungen entsprechen schon seit geraumer Zeit nicht dem „europäischen Standard“. In allen 27 Ländern der Eruopäischen Union besteht die Möglichkeit zur gemeinsamen elterlichen Sorge für nichtehelich geborene Kinder