Der neue Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich – Schutz vor Vermögensmanipulation nach der Trennung?

Mit dem 01.09.2009 ist nunmehr auch das reformierte Güterrecht in Kraft getreten. Ein wesentliches Anliegen des Reformvorhabens war es, die Manipulationsmöglichkeiten der Ehegatten nach Trennung zu vermindern. Der bisherige Schutz vor Vermögensmanipulation war nicht nur durch das materielle Recht sondern auch prozessual schwach ausgestaltet.

Die Klage auf vorzeigten Ausgleich des Zugewinns nach § 1386 BGB a.F. und das Verlangen auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB a.F. boten prozessual nur bedingt Schutz. Die Voraussetzungen der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich waren eng ausgestaltet. So musste nach § 1386 Abs. 2 BGB a.F. zunächst abgewartet werden, bis der andere Ehegatte bereits vermögensmindernde Handlungen nach § 1375 BGB vorgenommen hatte.

Eine wesentliche Änderung besteht nun darin, dass der Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich mit dem neuen Recht als Leistungsantrag und nicht bloße Gestaltungsantrag ist. Eine rechtshängige Gestaltungsklage kann (evtl. muss wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses) auf Leistungsantrag umgestellt werden (Folge des fehlenden Übergangsrechtes).

Daraus resultierend kann der klagende Ehegatte seinen Anspruch im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes direkt durch Arrest sichern. Zusätzlich dazu kann sich jeder Ehegatte unter den Voraussetzungen des § 1385 BGB in entsprechender Anwendung mit einem reinen Gestaltungsantrag aus der Zugewinngemeinschaft nach § 1386 BGB lösen.

Die wohl maßgeblichste Neuerung des reformierten vorzeitigen Zugewinnausgleichs, ist die Möglichkeit  Antragsbegründung mit § 1385 Nr. 2 BGB, der einen Gefährdungstatbestand vorsieht. Danach muss die Vermögensminderung nicht schon eingetreten, sondern zu „befürchten“ sein. Ein solcher Nachweis sollte angesichts der neuen Darlegungs- und Beweislastregeln des § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB, wonach der ausgleichsberechtigte darzulegen und zu beweisen hat, dass Vermögensminderungen nicht durch illoyale Verhaltensweisen zustande gekommen sind, leicht fallen.

Nach § 1385 Nr. 4 BGB ist eine Leistungsklage auch dann möglich, wenn der andere Ehegatte seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt. Ob damit der Auskunftskatalog des § 1379 BGB umfasst ist, ist umstritten. Die Auskunftspflichten mit dem neuen § 1379 BGB sind auf den Anfang der Ehe, den Trennungszeitpunkt, den Zeitpunkt der Antragstellung auf vorzeitigen Zugewinnausgleich oder vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft erweitert worden. Nach altem Recht sollte damit nur die Unterrichtungspflicht aus § 1353 BGB gemeint sein (vgl. jüngst OLG Bamberg, FamRZ 2009, 1906, 1907). Dem Wortlaut nach soll dies wohl auch weiterhin so gelten.

Als Fazit kann festgestellt werden, dass die rechtlichen Möglichkeiten auf vorzeitigen Zugewinnausgleich durch die Schaffung des § 1385 BGB neue Fassung erheblich verbessert wurden.

Merke:

Sollten Sie erst kürzlich von ihrem Ehegatten getrennt und es aufgrund der beiderseitigen wirtschaftlichen Situation zu befürchten sein, dass der potentiell Ausgleichsverpflichtete Vermögensgüter „Beiseite schafft“ so ist über die Möglichkeit eines Antrags auf vorzeitigen Zugewinn nachzudenken.