Anpassung der Düsseldorfer Tabelle

Montag, 11. Januar 2016 10:41

Die Düsseldorfer Tabelle wurde erneut zum 01.01.2016 angepasst. Die wohl wesentlichste Veränderung ist die Anhebung des Bedarfes für Studenten mit eigenem Haushalt. Der Bedarf beträgt ab 01.01.2016 monatlich 735,00 EUR. Aus diesem Bedarf müssen gegebenenfalls anfallende Semesterbeiträge bezahlt werden. Darüber hinaus wurden die Bedarfssätze für minderjährige Kinder etwas angehoben. Sowohl als Unterhaltsberechtigter als auch als Unterhaltsverpflichteter lohnt ein Blick in die aktuelle Tabelle um – auch unter Berücksichtigung des seit 01.08.2015 erhöhten Kindergeldes – die aktuelle Zahlungsverpflichtung oder die Höhe der Unterhaltsberechtigung zu ermitteln. Gerade als Zahlungspflichtiger kann dies bei tituliertem Unterhalt zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung besondere Bedeutung haben. Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Zusammenarbeit mit der Penn State University, Dickinson Law

Sonntag, 13. September 2015 22:39

Rechtsanwalt Andreas Hanke hatte im September 2015 die Möglichkeit als Gastdozent und Practitioner in Residence mehrere Vorträge zum internationalen Familienrecht an der Penn State University, Dickinson Law – der ältesten juristischen Fakultät in Pennsylvania – sowohl vor Studierenden als auch vor Fakultätsmitgliedern zu halten und darüber hinaus einen Dialog zum Spannungsverhältnis zwischen deutschem und US-amerikansichen Familienrecht einzuleiten. Die Zusammenarbeit wird sich auch in Zukunft fortsetzen, es sind weitere Vorlesungen geplant.  Inhalt wird im Wesentlichen die rechtliche Analyse grenzüberschreitender Familienrechtsfälle mit US-Bezug sein. Darüber hinaus arbeitet Rechtsanwalt Hanke zusammen mit Prof. Katherine Pearson an einem gemeinsamen Artikel zur Geltendmachung von Elternunterhalt (filial support) deutscher Behörden in den USA.

Prüfung des Kindeswohls in Fällen internationaler Kindesentführung

Dienstag, 31. März 2015 20:15

Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat in einer aktuellen Entscheidung aus dem Jahr 2014 noch einmal deutlich gemacht, dass das Kindeswohl integraler Bestandteil jeder Rückführungsprüfung in Fällen internationaler Kindesentführung auf Grundlage des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) sein muss. In dem vom Oberlandesgericht zu entscheidenden Fall war die eigentliche Rückführungsentscheidung bereits getroffen. Im konkreten Fall ging es um die Durchsetzung dieser Entscheidung, mithin um die Vollstreckung. Das Gericht machte deutlich, dass selbst in diesem (späten) Verfahrensstadium das Kindeswohl von erheblicher Bedeutung sein kann. Die zu vollstreckende Entscheidung hatte die Rückführung der Kinder vom Vater in Deutschland zur Mutter, nach Kanada, angeordnet. Die Kindesmutter hatte in Kanada allerdings einem Verbleiben der Kinder in Deutschland bis zur Eröffnung des Hauptsacheverfahrens zugestimmt. Dadurch sei bei den Kindern ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden, so das Hanseatische Oberlandesgericht. Die Vollstreckung der Rückführungsentscheidung wurde durch das Hanseatische Oberlandesgericht mit Blick auf das bei den Kindern geschaffene Vertrauen abgelehnt.

Die Entscheidung veranschaulicht ebenfalls die Bedeutsamkeit von Verfahrenshandlungen im Ausland auf in Deutschland anhängige Verfahren. Für den Fall, dass sowohl im Ausland als auch in Deutschland familienrechtliche Verfahren anhängig sind, sind diese zu koordinieren, damit derartige „Nebenwirkungen“ vermieden werden können. Wir setzen unsere langjährige Erfahrung in grenzüberschreitenden Familienkonflikten, Kindschaftsangelegenheiten und Kindesentführungsfällen gerne für Sie ein.

Rechtsanwalt Hanke hat die vorstehenden Fall detailliert kommentiert in FamRB (Familienrechtsberater), 2015, Seite 100 – 101.