Ehegattenunterhalt / Kindesunterhalt in North Carolina

Dienstag, 17. Februar 2015 13:23

Das Familienrecht der USA wird vorwiegend durch die einzelnen Bundesstaaten geregelt und weist insbesondere im Bereich des Ehegatten- und Kindesunterhaltes erhebliche Unterschiede auf.

So kennt das Recht von North Carolina hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes grundsätzlich zwei verschiedene Unterhaltsregime. Es gewährt Trennungsunterhalt (post separation support), welcher nur vorübergehender Natur ist und abhängige Ehegatten während des Scheidungsverfahrens so lange finanziell absichern soll, bis eine endgültige Unterhaltsentscheidung vorliegt. Seine Gültigkeit endet, sobald eine Entscheidung über den nachehelichen Unterhalt (alimony) ergeht. Im Gegensatz zu anderen Bundesstaaten, welche bereits konkrete Berechnungsmethoden des Ehegattenunterhaltes vorsehen, wird den Gerichten hier bei der Bestimmung von Art, Höhe und Dauer dieses Anspruchs ein großer Ermessensspielraum eingeräumt. Das einschlägige Bunderecht beschreibt lediglich katalogartig bestimmte Gesichtspunkte, an denen sich die Bemessung orientieren soll. Es ist es also nicht verwunderlich, dass die Höhe des zu leistenden Unterhaltes stark vom Einzelfall abhängt. Bei der Bestimmung des Umfangs der Unterhaltspflicht sollen die Gerichte etwa die Dauer der Ehe oder das jeweils durch die Ehegatten eingebrachte Vermögen würdigen, aber auch eventuelles Fehlverhalten während der Ehe mit in die Entscheidung einfließen lassen.

Etwas vorhersehbarer gestaltet sich hingegen die Bestimmung des Kindesunterhalts (child support). Er ist nur im Ausnahmefall über die Vollendung des 18. Lebensjahres des Mündels hinaus zu gewähren und soll sich an Richtlinien orientieren, die in regelmäßigen Abständen erlassen werden. Gerade erst zum 01.01.2015 traten diese in aktueller Form in Kraft. Die hier einsehbaren, einkommensabhängigen, Beträge stellen allerdings nur eine unverbindliche Empfehlung dar und können aus verschiedenen Gründen im Einzelfall anders ausfallen. Das Gericht soll beispielsweise stets die konkreten Bedürfnisse des Kindes für Bildung, ärztliche Versorgung und allgemeine Lebensgestaltung berücksichtigen. Ebenso kann die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit eines Elternteils den Umfang des Anspruchs beeinflussen.

Einmal mehr zeigt sich der klassische Ansatz des Common Law, durch Einräumung richterlichen Ermessens eine flexible und gerechte Urteilsfindung zu etablieren. Was aber einerseits als Einzelfallgerechtigkeit verstanden wird, kann andererseits zu einer Rechtsunsicherheit führen, welcher der Rechtsanwender nur mit einer gründlichen Prüfung des konkreten Sachverhaltes begegnen kann.

Die Anerkennung deutscher Eheverträge in den USA

Mittwoch, 10. Dezember 2014 13:19

Eine Aufgabe des Anwalts im Familienrecht aber auch des Notars ist es, zukünftige Eheleute bei Erstellung eines Ehevertrages zu beraten bzw. die trennungswilligen Eheleute bei Entwurf und Durchsetzung einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu vertreten. In Deutschland werden Verträge zwischen den zukünftigen Eheleuten als „Ehevertrag“ und Vereinbarungen der Eheleute für die Zeit nach Trennung bzw. nach Rechtskraft der Ehescheidung als „Scheidungsfolgenvereinbarung“ bezeichnet. In zunehmenden Maße haben sich Anwälte und Notare auch mit Vereinbarungen von Eheleuten auseinanderzusetzen, welche ausländische Staatsbürgerschaften haben und/oder die sich mit dem konkreten Wunsch tragen, in ihr Heimatland zurückzukehren oder die eine Auswanderung beabsichtigen. Ein beliebtes Auswanderungsland

Begleitung in Fällen internationaler Kindesentführung

Montag, 27. Oktober 2014 20:56

Entführt ein Elternteil gemeinsame Kinder, so stellt dies den anderen Elternteil häufig nicht nur emotional sondern auch hinsichtlich der Rückführung der Kinder vor scheinbar unlösbare Probleme. Kindesentführung im Sinne des sog. Haager Kindesentführungsübereinkommens (HKÜ) liegt bereits dann vor, wenn ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge ein gemeinsames Kind gegen den Willen des anderen Elternteils ins Ausland verbringt oder dort gegen den Willen des anderen Elternteils zurückhält. Erteilt bspw. ein Elternteil dem anderen Elternteil eine Vollmacht zur Ausreise so erfolgt die ursprüngliche Mitnahme der Kinder ins Ausland nicht widerrechtlich, bei Widerruf der Vollmacht oder bei zeitlicher Befristung der Vollmacht erlischt die einmal gegebene Zustimmung und jeder weitere Aufenthalt im Ausland erfolgt „widerrechtlich“ im Sinne des HKÜ. In diesem Fall hat der zurückbleibende Elternteil die Möglichkeit die Zentrale Behörde anzurufen, im Fall Deutschlands ist dies das Bundesamt für Justiz in Bonn und dort einen Rückführungsantrag zu stellen. Die Zentrale Behörde setzt sich mit der Zentralen Behörde im Aufenthaltsstaat der Kinder in Verbindung. Diese initiiert ein Rückführungsverfahren beim zuständigen Familiengericht. Erfolgt die Entführung aus dem Ausland nach Deutschland, so wird vor einem deutschen Familiengericht verhandelt. Erfolgt die Entführung ins Ausland, bspw. in die USA oder Kanada, so wird vor einem dortigen Familiengericht verhandelt. Die Verhandlung betrifft allein die Rückführung der Kinder, nicht das materielle Sorgerecht. Rückführungsanträge in den USA oder Kanada werden häufig unter hohem Kosten- und Zeiteinsatz verhandelt und sind hart umkämpft. Oft kommt es zu einer Vermischung von Fragen des Sorgerechts und Fragen der reinen Rückführung. Wir haben als Kanzlei sowohl Erfahrung mit Rückführungsverfahren in den USA und Kanada als auch in Deutschland gemacht und stehen Ihnen gerne mit der notwendigen rechtlichen Expertise zur Seite.