Es entspricht der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die ausgeübte und verlangte Erwerbstätigkeit neben dem nach der Erziehung und Betreuung des Kindes in Tagespflegestellen verbleibenden Anteil an der Betreuung nicht zu einer überobligationsmäßigen Belastung des betreuenden Elternteils führen darf.
Der neue Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich – Schutz vor Vermögensmanipulation nach der Trennung?
Mit dem 01.09.2009 ist nunmehr auch das reformierte Güterrecht in Kraft getreten. Ein wesentliches Anliegen des Reformvorhabens war es, die Manipulationsmöglichkeiten der Ehegatten nach Trennung zu vermindern. Der bisherige Schutz vor Vermögensmanipulation war nicht nur durch das materielle Recht sondern auch prozessual schwach ausgestaltet.
Die Klage auf vorzeigten Ausgleich des Zugewinns nach § 1386 BGB a.F. und das Verlangen auf Sicherheitsleistung nach § 1389 BGB a.F. boten prozessual nur bedingt Schutz. Die Voraussetzungen der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich waren eng ausgestaltet. So musste nach § 1386 Abs. 2 BGB a.F. zunächst abgewartet werden, bis der andere Ehegatte bereits vermögensmindernde Handlungen nach § 1375 BGB vorgenommen hatte.
Wohnvorteilanrechnung von zwei Wohnungen beim Unterhalt (BGH, Urt. v. 27.05.2009, XII ZR 78/08)
Grundsätzlich ist bei der Bemessung der Unterhaltspflicht im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten und der Bedürftigkeit des Berechtigten, der Vorteil zu berücksichtigen, der durch die Nutzung von mietfreiem Wohneigentum entsteht.