Neue BGH Rechtsprechung zur Rückforderungen schwiegerelterlicher Zuwendungen

Donnerstag, 4. Februar 2010 18:39

Der BGH (BGH, XII ZR 189/09, Urteil vom 03.02.2010) hat in seiner „Schwiegereltern“- Rechtsprechung eine Wende vollzogen. Soweit bisher beim Güterstand der Zugewinngemeinschaft die Rückforderung von Zuwendungen durch die Schwiegereltern an das Schwiegerkind von der Unbilligkeit des Zugewinnausgleiches abhängig war, wird nunmehr eine „Koppelung“ dieser Ausgleichsansprüche nicht mehr vorgenommen. Die Rückabwicklung der Schenkung hat grundsätzlich unabhängig von güterrechtlichen Erwägungen zu erfolgen, so der BGH.

Als Folge dieser Rechtsprechung sind die Erfolgsaussichten hinsichtlich der Rückabwicklung von Zuwendungen durch die Schwiegereltern an ein Schwiegerkind gestiegen. Dies kann auch Vorteile hinsichtlich der zeitlichen Geltendmachung solcher Ansprüche zur Folge haben. Es muss nun nicht in jedem Fall von den Schwiegereltern der Zugewinnausgleich abgewartet werden, sondern es kann bei Wegfall der Geschäftsgrundlage, dem Scheitern der Ehe, also auch schon ein Jahr nach Trennung der Parteien, eine Klage auf Rückforderung des Geleisteten erhoben werden (im Fall der Zweckverfehlung nach § 812 BGB) oder Anpassung des Vertrages verlangt werden (im Fall des Wefalls der Geschäftsgrundlage § 313 BGB).

Eine weitere positive Konsequenz der geänderten Rechtsprechung ist die Loslösung eines Ausgleichsanspruches von der Billigkeit bzw. Unbilligkeit des Zugewinnausgleichs. Diese Bestimmung war in der Vergangenheit stets ein Unsicherheitsfaktor, der vom Rechtsanwender vorab kaum bestimmt werden konnte. 

Im Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB wird eine Billigkeitsprüfung aber im Rahmen der Zumutbarkeit notwendig. Zu klären ist also, ob der durch die Schenkung geschaffene Zustand den Schwiegereltern zumutbar ist oder nicht. Hier ist je nach Konstellation zu entscheiden. In diesem Zusammenhang spielt insbesondere der Umstand eine Rolle, ob das eigene Kind noch von der Schenkung profitiert (es wohnt bspw. noch im Haus) oder nicht.

Neue Düsseldorfer Tabelle / Anhebung des Kindergeldes

Donnerstag, 14. Januar 2010 11:42

Mit dem 01.01.2010 gilt die neue Düsseldorfer Tabelle. Die Regelbedarfssätze für minderjährige Kinder haben sich  unter Anpassung an die gestiegenen Lebenshaltungskosten teilweise wesentlich erhöht. Darüber hinaus wurde durch Änderung des § 6 Bundeskindergeldgesetz das Kindergeld erhöht. Das Kindergeld beträgt nunmehr monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184,00 EUR, für dritte Kinder 190 EUR und für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215,00 EUR.

Angesichts dieser Änderungen ist es ratsam bestehende Unterhaltstitel (gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche, Jugendamtsurkunden, Urteile etc.) auf ihre Aktualität hin zu überprüfen und gegebenenfalls eine Abänderung des Titels zu beantragen.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle gibt es hier.

Eigenheimzulage bei Trennung der Ehegatten

Montag, 4. Januar 2010 15:17

Anspruch auf Eigenheimzulage hat gemäß § 4 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG), wer eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt oder sie unentgeltlich an einen Angehörigen überlässt. Wenn ein Ehepartner die eheliche Wohnung verlässt , ist die Eigenheimzulage neu festzusetzen. Die Eigenheimzulage für den ausziehenden Partner besteht grundsätzlich dann hälftig fort, wenn Ausziehende seinen Miteigentumsanteil dem anderen Partner unentgeltlich überlässt. Dies ist nicht der Fall, wenn der im Haus verbleibende Partner dem anderen eine Nutzungsentschädigung zahlt. Nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg (12 K 12220/08) entfällt die hälftige Eigentumszulage auch dann, wenn der im Haus verbleibende Partner den anderen im Innenverhältnis gegenüber der finanzierenden Bank freistellt und alle Kosten für das Haus allein trägt. Dies steht, so das Gericht, einer Nutzungsentschädigung gleich und führt zur Entgeltlichkeit der Überlassung und damit zum Wegfall der Berechtigung auf die Eigenheimzulage.