Der so genannte große Pflichtteil ergibt sich aus der hälftigen gesetzlichen Erbquote des Nettonachlasses, den der Erblasser hinterlässt zuzüglich einer entsprechenden Quote aus Schenkungen, die der Erblasser entweder an seinen Ehegatten während der Ehezeit (ohne Verfristung nach zehn Jahren) oder an sonstige Dritte innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestage verschenkt hatte.
Testamentsvollstreckung und steuerliche Pflichten
Die Erblasserin setzt ihren Enkel als Erben ein. Ihr Sohn soll Testamentsvollstrecker sein.
Die Einsetzung erfolgte bereits in einem gemeinschaftlichen, wechselbezüglichen Testament. Die Erblasserin als Letztlebende betonte jedoch, die Testamentsvollstreckung sei erst für den Zeitraum nach Ableben des Letztlebenden gemeint gewesen.
Regreß des Sozialhilfeträgers bei behindertem Kind als Erbe
Die Not der Familie des behinderten Kindes wird u.U. dann vergrößert, wenn die Erbschaft eines Elternteiles dieses Kindes nicht rechtzeitig so geplant ist, dass Rückgriffsansprüche des Sozialhilfeträgers ausgeschlossen oder zumindest stark eingeschränkt sind.