Ausschöpfung von Freibeträgen durch nachträgliche Pflichtteilsforderung

Dienstag, 13. August 2013 15:50

Wenn ein Elternteil verstirbt, ist oft zu beobachten, dass der andere Elternteil nicht lange Zeit danach folgt.

Oftmals haben der Erbe oder die Erbin nicht die Zeit oder nicht das Interesse, nach dem Erstversterbenden ihre Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Im Einzelfall ist natürlich sorgfältig zu prüfen, ob durch eine sog. Pflichtteilsstrafklausel die Beanspruchung von Pflichtteilsansprüchen im ersten Erbfall zur Erbausschließung im zweiten Erbfall folgen kann. Dann würden die Erben auch nach dem zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten. Dies bedeutet rechnerisch eine Reduzierung des „Erbes“ auf die Hälfte.

Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen

Mittwoch, 20. Juli 2011 11:38

Ist eine Erbvertrag mit einem Vertrag über Pflegeleistungen verbunden und werden diese nicht erfüllt, so kann der Erblasser nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Erbvertrag mit Rücksicht auf den Vertrag über Pflegeleistungen (wiederkehrenden Leistungen) geschlossen wurde.

Grundsätzlich ist eine Rücktritt nach § 323 BGB beim Erbvertrag nicht möglich, da diese Vorschriften nur auf gegenseitige Veträge Anwendung finden.

Bei einer Verbindung von Erbvertrag und Vertrag über Pflegeleistungen (hier mit der zusätzlichen Verpflichtung des Erblassers das Hausgrundstück zu Lebzeiten nicht zu veräußern oder zu belasten) liegt aber Gegenseitigkeitsverhältnis vor, so dass die Vorschriften über den Rücktritt nach § 323 BGB Anwendung finden.

Bei Verbindung von Verträgen unter Lebenden mit Erbverträgen müssen sich beide Parteien im Vorfeld darüber im Klaren sein, dass eine Lösung vom Erbvertrag bei Nicht- oder Schlechterfüllung (Mangelhafte Leistung) möglich sein kann.

EU-Kommission: Deutsche Erbschaftssteuer verletzt EU-Grundfreiheit

Freitag, 25. März 2011 14:34

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuerbestimmungen in Deutschland sind teilweise diskriminierend sind. Die Vorsschriften des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts, die in Deutschland ansässigen Deutschen einen Freibetrag von bis zu 500.000,00 EUR (je nach Verwandtschaftgrad) einräumen gelten nicht, wenn Erblasser als auch Erbe seinen Wohnsitz nicht in Deutschland haben. In diesen Fällen beträgt der Freibetrag 2.000,00 EUR. Diese Vorschriften verletzen die Kapitalverkerhsfreiheit, so die EU-Kommission. Deutschland wurde am 14.03.2011 aufgefordert die entsprechenden Regelungen anzupassen bzw. abzuändern.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob Deutschland dieser Aufforderung Folge leistet oder ob eine Entscheidung des EuGH herbeigeführt wird (welche dann auch Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Vorschriften in Deutschland hätte).