Verwirkung von rückständigem Unterhalt nach einem Jahr – das Dilemma der gerade Volljährig gewordenen

Donnerstag, 7. Juni 2012 15:42

Der Jugendliche, der gerade 18 Jahre alt wird, feiert in der Regel seinen Geburtstag ausgelassen mit Freude und wohl auch mit einem Gefühl der Überlegenheit. Endlich ist er oder ist sie volljährig, kann selbst entscheiden, was sie will, kann von zu Hause ausziehen, kann aber im Einzellfall auch den Kontakt zu dem von der Mutter ungeliebten Vater wieder so aufleben lassen, wie der Jugendliche es sich gewünscht hätte.

Hat der Kindesvater über Jahre sich vor der Unterhaltszahlung gedrückt, kann bei solchen Konstellationen der junge Mensch daran gehindert sein, gegen den Unterhaltschuldner- wie die Rechtssprechung es wegen der Verwirkungsgrundsätze verlangt (vgl. OLG Thüringen 2 UF 385/11, Beschluss vom 17.01.2012).

Ein weiterer Grund, die Verwirkungsfrist zu versäumen, ist die Unfähigkeit mancher junger Mensche, sich

Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur Möglichkeit gemeinsamer elterlicher Sorge von Nichtverheirateten durch die Fachgerichte

Mittwoch, 29. Februar 2012 17:37

Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Pressemitteilung nunmehr eine Entscheidung aus dem Dezember 2011 kundgetan, bei der es um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Vater – der nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist – gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 die §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt (und war insoweit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt).

Das BVerfG hatte entschieden, dass die §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 BGB, die eine Übertragung der elterlichen Sorge bei Nichtverheirateten von der Zustimmung der Mutter

BGH: Das Anwendbare Recht bei Abänderung von Unterhaltstiteln die unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltstatuts entstanden sind

Donnerstag, 26. Januar 2012 13:47

Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen.

Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen.

In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die Frage, nach welchem Recht sich das Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels richtet, der aufgrundlage und unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltsstatuts entstanden ist.

Der Sachverhalt stellte sich in der Entscheidung des BGH (XII ZR 151/09) wie folgt dar:

Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, wurden nach türkischem Recht geschieden. Das anwendbare Recht über den nachehelichen Unterhalt richtet sich daher (für den Zeitraum ab Juli 2008) nach dem Haageer Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10 1973 (sog. HUÜ – inzwischen für die Europäische Union durch das HUP abgelöst). Danach richtet sich das Recht für den nachehelichen Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandte Recht, dies wäre hier also türkisches Recht.

Über den nachehelichen Unterhalt wurde aber