Der so genannte große Pflichtteil ergibt sich aus der hälftigen gesetzlichen Erbquote des Nettonachlasses, den der Erblasser hinterlässt zuzüglich einer entsprechenden Quote aus Schenkungen, die der Erblasser entweder an seinen Ehegatten während der Ehezeit (ohne Verfristung nach zehn Jahren) oder an sonstige Dritte innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todestage verschenkt hatte.
Nutzungsentschädigung im Ehestreit bei jeweils halbem gemeinschaftlichem Wohnungseigentum
Die Ehefrau klagte gegen die Lebensgefährtin des in Scheidung lebenden Ehemannes auf Nutzungsentschädigung, weil die Lebensgefährtin die im jeweils hälftigen gemeinschaftlichen Eigentum der Eheleute stehende Eigentumswohnung genutzt habe.
Das AG Wedding wies die Klage mit Entscheidung vom 13.11.2006 ab (22 b C 150/06).
Testamentsvollstreckung und steuerliche Pflichten
Die Erblasserin setzt ihren Enkel als Erben ein. Ihr Sohn soll Testamentsvollstrecker sein.
Die Einsetzung erfolgte bereits in einem gemeinschaftlichen, wechselbezüglichen Testament. Die Erblasserin als Letztlebende betonte jedoch, die Testamentsvollstreckung sei erst für den Zeitraum nach Ableben des Letztlebenden gemeint gewesen.