Pflichtteilsansprüche nach Spenden des Erblassers

In einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10. Dezember 2003, vorangegangenes Gericht OLG Dresden, ging es um die Frage, ob ein Pflichtteilsberechtigter Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen eine Stiftung geltend machen kann, die zum Zwecke des Wiederaufbaus und der späteren Erhaltung der Dresdner Frauenkirche als kulturelles Denkmal, gottesdienstliche Nutzungsstätte und Veranstaltungsort für Konzerte usw. gegründet worden war.
Der Erblasser hatte im Rahmen der Aktion „Stifterbrief“ im April 1995 4,44 Mio. DM gestiftet, im Mai 1997 weitere 260.000,00 DM gespendet und am Ende noch ein Vermächtnis von 300.000,00 DM ausgesetzt, das nach seinem Tode auszuzahlen war.

Die Alleinerbin hatte 1,3 Mio. geerbt. Ohne den Spenden hätte der Nachlass ca. 6,3 Mio. DM betragen und der Alleinerbin ein Pflichtteil von ca. 3,15 Mio. DM zugestanden.

Der Bundesgerichtshof entschied, der Erblasser habe der beklagten Stiftung 4,7 Mio. DM geschenkt. Es habe sich nicht nur um einen Durchgangserwerb gehandelt und auch nicht um lediglich treuhänderisch gebundenes Vermögen.

Im Ergebnis jedenfalls seien die Geldzuwendungen des Erblassers pflichtteilsergänzungspflichtige Schenkungen. Die Sache wurde deshalb an das OLG Dresden zurückverwiesen, weil Feststellungen zu formalen Dingen und zum Nachlasswert unterblieben waren.