BGH: Berücksichtigung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

Freitag, 29. Juli 2011 14:16

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wie eine Praxis eines freiberuflichen Steuerberaters im Zugewinn zu berücksichtigen ist.

Nach Ansicht des BGH im vorliegender Entscheidung (XII ZR 185/08) hat der BGH festgehalten, dass im Zugewinnausgleich auch grundsätzlich der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis maßgeblich für Anfangs- oder Endvermögen sein kann und zu berücksichtigungsfähig ist. Nach welcher Methode der Vermögenswert zu bestimmen ist, sieht das Gesetz nichts vor.

Der BGH hat zur Bewertung der Praxis das Ertragswertverfahren als zulässig erachtet, da dieses Verfahren von der entsprechenden Steuerberatungskammer als das für die Bestimmung des Unternehmenswertes gängige Wertermittlungsverfahren benannt wird.

Vom Goodwill ist nach Ansicht des BGH der Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Dabei spielen Erfahrung, Unternehmensverantwortung auf der einen Seite eine entscheidende Rolle, zu berücksichtigen sind aber auch Kosten für soziale Absicherung.

Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen

Mittwoch, 20. Juli 2011 11:38

Ist eine Erbvertrag mit einem Vertrag über Pflegeleistungen verbunden und werden diese nicht erfüllt, so kann der Erblasser nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Erbvertrag mit Rücksicht auf den Vertrag über Pflegeleistungen (wiederkehrenden Leistungen) geschlossen wurde.

Grundsätzlich ist eine Rücktritt nach § 323 BGB beim Erbvertrag nicht möglich, da diese Vorschriften nur auf gegenseitige Veträge Anwendung finden.

Bei einer Verbindung von Erbvertrag und Vertrag über Pflegeleistungen (hier mit der zusätzlichen Verpflichtung des Erblassers das Hausgrundstück zu Lebzeiten nicht zu veräußern oder zu belasten) liegt aber Gegenseitigkeitsverhältnis vor, so dass die Vorschriften über den Rücktritt nach § 323 BGB Anwendung finden.

Bei Verbindung von Verträgen unter Lebenden mit Erbverträgen müssen sich beide Parteien im Vorfeld darüber im Klaren sein, dass eine Lösung vom Erbvertrag bei Nicht- oder Schlechterfüllung (Mangelhafte Leistung) möglich sein kann.

Auskunft des Kindesunterhaltsverpflichteten über Einkommen des neuen Ehegatten

Mittwoch, 20. Juli 2011 11:09

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Entscheidung vom 02.06.2010 (XII ZR 124/08) die Auskunftsrechte unterhaltsberechtigter Kinder gegenüber dem unterhaltsverpflichteten Elternteil gestärkt.

Der zum Kindesunterhalt Verpflichtete ist bei eigener Leistungsunfähigkeit (hier: Arbeitslosigkeit und anschließender Geringverdienst) verpflichtet über das Einkommen eines neuen Ehegatten Auskunft zu erteilen. Dabei hat der BGH die Geheimhaltungs-Bedenken des Revisionsgerichtes ausgeräumt. Den grundsätzlichen Vorrang des Interesses des Auskunft Begehrenden vor dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder Drittem, begründet der BGH mit seiner Rechtsprechung zur Auskunft über Steuerbescheide bei Zusammenveranlagung. Hier gilt, dass soweit der Steuerbescheid Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, die Auskunft darüber „hinzunehmen“ ist, auch wenn sich daraus Erkenntnissse über die Lebensstellung des neuen Ehegatten ableiten lassen.

Der neue Ehegatte muss akzeptieren, so der BGH, dass seine Verhältnisse dem Auskunftsberechtigten bekannt werden, wenn und soweit die Kenntnis der Einkommensverhältnisse des Ehegatten erforderlich ist, weil diese eine Grundlage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruches bilden.

Ein Anspruch auf Belege gibt es allerdings nicht – so dass dieses Auskunftrecht „schwächer“ ausgestattet ist.