Erneute Stärkung des Umgangsrechts durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung Schneider./.Deutschland erneut die Umgangsrechte der leiblichen Väter gestärkt. Bereits in der Entscheidung Anayo./.Deutschland hatte der EuGHMR betont, dass das deutsche Umgangsrecht leibliche Väter, die wegen des fehlenden Zusammlebens mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt (vgl. § 1592 BGB) nicht Elternteil sind und damit kein Umgangsrecht aus dieser Stellung heraus haben, benachteiligt und damit die Rechte der Betroffenen aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.

Denn die Betroffenen haben nach deutschem Recht keine Möglichkeit auf Umgang mit dem leiblichen Kind (!) oder die Möglichkeit auf Auskunft über dessen Wohlbefinden. § 1685 BGB der ein Umgangsrecht mit anderen Bezugspersonen garantiert, verlangt als Voraussetzung für ein Umgangsrecht das Bestehen einer sozial-familären Beziehung zwischen leiblichem Vater und Kind. Eine solche liegt als Konsequenz des Auseinanderlebens von Kindesmutter vor der Geburt in den allermeisten Fällen nicht vor. Es ist vielmehr gerade Ziel eines Umgangsrechts eine solche Beziehung zu schaffen.

Der EuGHMR hat daher erneut betont, dass Art. 8 EMRK deshalb einschlägig sei, da dieser nicht nur das „Familienleben“, sondern auch das „Privatleben“ schütze und das Umgangs- und Auskunftsrecht mit bzw. über ein leibliches Kind einen wichtigen Teil der Identität eines jeden Vaters ausmachen.

Der deutsche Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert entsprechend zu reagieren. Neben einer Korrektur von §§ 1626a, 1672 BGB wäre im „Gesamtpaket“ eine Neufassung von § 1685 BGB zu überlegen.

Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG sich – ähnlich wie es der Entscheidung Zaunegger./.Deutschland gefolgt ist – in einer ähnlichen Konstellation sich dieser Auffassung anschließen wird.

In jedem Fall empfiehlt es sich als leiblicher Elternteil ohne Kontakt zum Kind oder den Kindern, sich über die bestehenden Rechte und deren Durchsetzbarkeit zu informieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Kirsch ist mit Ihrer Expertise auf diesem Gebiet ein geeigneter Ansprechpartner.