Anwendung des FamFG in Nachlasssachen

Montag, 4. Januar 2010 14:54

Mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.11.2009 (8 W 462/09) wurde nun noch einmal festgestellt, dass in Nachlasssachen bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG zu beachten ist, dass bei Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins gem. § 2353 BGB nach  dem 31.08.2009 neues Recht anzuwenden ist, da es sich bei dem Erbscheinserteilungsverfahren um ein ausschließliches Antragsverfahren handelt, welches erst durch den Eingang des Antrags beim Nachlassgericht eingeleitet wird und welches nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann.