Angaben DL-InfoV

Seit dem 17.05.2010 gelten für Anwälte neue Informationspflichten. Der Anwalt ist danach gegenüber seinen potenziellen Mandanten verpflichtet, über Sitz und Name der Berufshaftpflichtversicherung und Versicherungsschutzausschlüsse zu informieren.

Die folgenden Informationen werden Ihnen nach § 2 DL-InfoV zur Erfüllung dieser Informationspflichten zur Verfügung gestellt.

Bitte lesen Sie sich die von von uns zur Verfügung gestellten Informationen sorgfältig durch. Bei Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gern zur Verfügung.

Informationen über die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts und Notars Norbert W. Kirsch, Auguste-Viktoria-Allee 4, 13403 Berlin:

Für die Rechtsanwaltskanzlei Norbert W. Kirsch, Rechtsanwalt Norbert W. Kirsch, besteht eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung bei der AXA Versicherungs-AG.

1. Name und Anschrift:

AXA Versicherungs-AG, Dovestraße 2-4, 10587 Berlin

2. Auschlüsse

Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche

1. aus Tätigkeiten

a) über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien und Büros,

b) im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung im außereruropäischen Recht (mit Ausnahme von USA und Kanada),

c) des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten

Die Leistungen des Verischerers erfolgen auch bei mitversicherten Auslandsrisiken in Deutscher Mark (jetzt: Euro). Die Verpflichtung des Versicherers gilt mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der DM-Betrag (jetzt: Euro) bei einem inländischen Geldinstitut angewiesen ist;

2. soweit sie auf Grund Vertrages oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht hinausgehen;

3. wegen Schäden durch Veruntreuung durch Personal, Sozien oder Angehöriger des Verischerungsnehmers;

als Angehörige gelten:

a) der Ehegatte des Versicherungsnehmers,

b) der mit dem Versicherungsnehmer in grader Linie verwandt oder verschwägert oder im zweiten Grad derselben Linie verwandt ist;

4. aus der Tätigkeit des Versicherungsnehmers als Leiter, Vorstands- oder Aufsichtsratmitglied privater Unternehmungen, Vereine, Verbände und als Angestellter;

5. wegen Schadensverursachung durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Anweisung oder Bedingung des Auftraggebers oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung. Der Versicherungsnehmer behält, wenn dieser Ausschlussgrund nicht in seiner Person und auch nicht in der Person eines Sozius vorliegt den Anspruch auf Versicherungsschutz.

Mit Zurverfügungstellung dieser Informationen und mit Kenntnisnahme, ist die Rechtsanwaltskanzlei Norbert W. Kirsch, Rechtsanwalt Norbert W. Kirsch, von einer persönlichen Information gegenüber potenziellen Mandanten frei.

Berlin, 17.05.2010, 13.10.2011