<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Norbert W. Kirsch &#124; Anwalts- und Notariatskanzlei, Berlin</title>
	<atom:link href="http://www.ra-kirsch.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.ra-kirsch.de</link>
	<description>Anwalts- und Notariatskanzlei</description>
	<lastBuildDate>Mon, 06 Feb 2012 15:02:06 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.2.1</generator>
		<item>
		<title>BGH: Das Anwendbare Recht bei Abänderung von Unterhaltstiteln die unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltstatuts entstanden sind</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-anwendbare-recht-bei-abanderung-von-unterhaltstiteln-die-unter-anwendung-eines-unzutreffenden-unterhaltstatuts-entstanden-sind/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-anwendbare-recht-bei-abanderung-von-unterhaltstiteln-die-unter-anwendung-eines-unzutreffenden-unterhaltstatuts-entstanden-sind</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-anwendbare-recht-bei-abanderung-von-unterhaltstiteln-die-unter-anwendung-eines-unzutreffenden-unterhaltstatuts-entstanden-sind/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 12:47:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Abänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[IPR]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1470</guid>
		<description><![CDATA[Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen. Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen. In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen.</p>
<p>Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen.</p>
<p>In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die Frage, nach welchem Recht sich das Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels richtet, der aufgrundlage und unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltsstatuts entstanden ist.</p>
<p>Der Sachverhalt stellte sich in der Entscheidung des BGH (XII ZR 151/09) wie folgt dar:</p>
<p>Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, wurden nach türkischem Recht geschieden. Das anwendbare Recht über den nachehelichen Unterhalt richtet sich daher (für den Zeitraum ab Juli 2008) nach dem Haageer Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10 1973 (sog. HUÜ &#8211; inzwischen für die Europäische Union durch das HUP abgelöst). Danach richtet sich das Recht für den nachehelichen Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandte Recht, dies wäre hier also türkisches Recht.</p>
<p>Über den nachehelichen Unterhalt wurde aber <span id="more-1470"></span>unter Anwendung deutschen Rechts entschieden.</p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass eine Abänderung (hier noch nach § 323 ZPO, jetzt 238 FamFG) nur eine Anpassung des ursprünglichen Titels bedeute und daher im Rahmen der Abänderung auch das dem Titel zugrundeliegende Recht nicht austauschbar sei. Bei einer Abänderung sei daher deutsches Recht anzuwenden.</p>
<p>Auch dieser Fall zeigt, dass bei grenzüberschreitenden Unterhaltsrechtsangelegenheiten, sehr genau geprüft werden muss welches Gericht zuständig ist und welches Recht anwendbar ist. Für die Europäische Union (mit Ausnahme von Dänemark) ist am 18.06.2011 die Europäische Unterhaltsverordnung in Kraft getreten (Bestimmung der Zuständigkeit) und es gilt das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP). Beide Rechtsquellen sind bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen (innnerhalb der EU) wichtiges Arbeitsmittel.</p>
<p><strong>Bei Fragen zu Ihrem Familienrechtsfall mit grenzüberschreitenden Bezug stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</strong></p>
<p><em>Rechtsanwalt Andreas T. Hanke</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-anwendbare-recht-bei-abanderung-von-unterhaltstiteln-die-unter-anwendung-eines-unzutreffenden-unterhaltstatuts-entstanden-sind/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-ruckforderungsanspruche-von-schwiegereltern/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-ruckforderungsanspruche-von-schwiegereltern</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-ruckforderungsanspruche-von-schwiegereltern/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 11:11:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwiegerkind]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1465</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH (BGH XII ZR 149/09 &#8211; im Volltext hier) hat erneut in einem Urteil Stellung genommen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern Zuwendungen die in der Ehe an das Schwiegerkind geflossen sind, zurückfordern können. Dem Fall lage folgende &#8211; typische &#8211; Konstellation zugrunde: Die Schwiegereltern stellten ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind Geldbeträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH (BGH XII ZR 149/09 &#8211; im Volltext <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58843&amp;pos=4&amp;anz=659">hier</a>) hat erneut in einem Urteil Stellung genommen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern Zuwendungen die in der Ehe an das Schwiegerkind geflossen sind, zurückfordern können.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Dem Fall lage folgende &#8211; typische &#8211; Konstellation zugrunde:</span></p>
<p>Die Schwiegereltern stellten ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind Geldbeträge zum Erwerb eines Grundstücks<span id="more-1465"></span> und der Errichtung eines Zweifamlienhauses zur Verfügung. Nach Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute wurden den (Schwieger)Eltern mitgeteilt, dass nun doch nur ein Einfamilienhaus auf dem erworbenen Grundstück errichtet werden soll. Nach Einzug der Eheleute stellten die (Schwieger)Eltern weitere Geldbeträge zur Verfügung. Nach der Trennung der Eheleute und dem Verbleib des eigenen Kindes und des Enkels im Haus verlangten die Schwiegereltern einen Teil der Beträge zurück.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Die Entscheidung des BGH:</span></p>
<p>Der BGH hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 bestätigt in der er &#8211; unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung &#8211; entschieden hatte, dass schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann die Voraussetzungen einer Schenkung erfüllen, wenn sie m der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage finden auf diese schwiegererlicherlichen Schenkungen Anwendung.</p>
<p>Die Frage nach dem &#8220;Wegfall der Geschäftsgrundlage&#8221; ist danach zu beantworten, ob die Vorstellungen beider Vertragsparteien &#8211; die bei Vertragsschluss zutage getreten sind, also für den anderen Teil erkennbar waren &#8211; zum Grund der Schenkung weiterhin erfüllt sind oder nicht. Sofern der Geschäftswille auf der Vorstellung aufbaut, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des beschenkten Schwiegerkinds mit dem eigenen Kind Bestand haben werde und dadurch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekomm wird, fällt die Geschäftsgrundlage dann weg, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert.</p>
<p>Da das eigene Kind in der o.g. Konstellation das Haus nach wie vor bewohnt und nutzt, hat sich die durch die Zuwendung gehegte Erwartung zumindest teilweise erfüllt.</p>
<p>Allerdings, so der BGH, begründet dies <strong>keinen vollständigen Ausschluss</strong> eines Rückforderungsanspruches, da ein Teil der Vorstellung &#8211; nämlich der Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft &#8211; nicht eingetreten ist.</p>
<p>Desweiteren &#8211; und das muss bei der Prüfung eines solchen Falls unbedingt berücksichtigt werden &#8211; ist die Frage zu klären, welche Vermögensmehrung beim Schwiegerkind noch vorhanden ist. Verliert das Grundstück also an Wert, so ist <span style="text-decoration: underline;">dadurch auch der Rückforderungsanspruch der Höhe nach begrenzt</span>!</p>
<p>Etwas anderes gilt, wenn Zuwendungen an das Schwiegerkind noch <strong>nach der Scheidung</strong> geflossen sind. Diesen Zuwendungen kann nicht mehr in Erwartung auf die Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sein und es kommt demzufolge &#8211; falls nichts anderes gewollt war &#8211; nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die gescheiterte Ehe. Ggf. liegt in einer solchen Zuwendungen dann eine Geschäftführung ohne Auftrag für das eigene Kind (falls Ausgleichsansprüche zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen).</p>
<p>An dieser Konstellation zeigt der BGH auf, wie wichtig es ist, jeden Einzelfall genauestens zu prüfen und Pauschalisierungen zu vermeiden. Fest steht nunmehr nach einer Reihe von Entscheidungen des BGH, dass eine Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen losgelöst von der Frage Zugewinnausgleichs zu prüfen ist. <span style="text-decoration: underline;"><br />
</span></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-ruckforderungsanspruche-von-schwiegereltern/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Anerkennung von Unterhaltsurteilen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/12/anerkennung-von-unterhaltsurteilen-aus-mitgliedstaaten-der-europaischen-union/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=anerkennung-von-unterhaltsurteilen-aus-mitgliedstaaten-der-europaischen-union</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/12/anerkennung-von-unterhaltsurteilen-aus-mitgliedstaaten-der-europaischen-union/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 14:12:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verordnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1431</guid>
		<description><![CDATA[Seit dem 18.06.2011 ist die sog. Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) anwendbar. DieDie EuUnthVO regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltsangelegenheiten und löst insoweit die sog. EuGVVO (auch Brüssel I-VO genannt) ab. Entscheidungen iSd. der EuUnthVO können Urteile, Beschlüsse und Vollsreckungsbescheide (und entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sein. Daneben findet die EuUnthVO auch auf in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 18.06.2011 ist die sog. Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) anwendbar. DieDie EuUnthVO regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltsangelegenheiten und löst insoweit die sog. EuGVVO (auch Brüssel I-VO genannt) ab. Entscheidungen iSd. der EuUnthVO können Urteile, Beschlüsse und Vollsreckungsbescheide (und entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sein. Daneben findet die EuUnthVO auch auf in einem Mitgliedstaat der Verordnung geschlossene Vergleiche Anwendung.</p>
<p>Die Verordnung findet Anwendung  auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien- Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (siehe Art. 1 EuUnthVO).<span id="more-1431"></span></p>
<p>Bei Unterhaltsangelegenheiten mit Auslandsbezug, sei es, dass eine Entscheidung im Ausland ergangen ist oder im Ausland anerkannt werden muss, oder aber, dass in einer offenen Unterhaltsangelegenheit erst die Zuständigkeit des Gerichts ermittelt werden muss, ist den daraus resultierenden rechtlichen Fragen ggf. unter Prüfung und Anwendung der EuUnthVO zu begegnen.</p>
<p>Das OLG Karlsruhe hatte in einer Entscheidung vom 06.12.2011 (8 W 34/11) sich mit der Frage der Anerkennung Volltreckung von ausländischen  Unterhaltsurteilen zu beschäftigen. Das OLG Karlsruhe nimmt Stellung zu der Frage, ob die EuUnthVO auf Vollstreckbarkeitsverfahren anzuwenden ist, wenn der anzuerkennende Titel vor dem 18.06.2011 erlassen wurde, und stellt unter Anwendung von Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO fest, dass die EuUnthVO auch auf Entscheidungen anwendbar ist, die vor dem 18.06.2011 ergangen sind, wenn das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem 18.06.2011 eingeleitet wurde und der Titel in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt.</p>
<p>In Zukunft ist neben der EuGVVO &#8211; die einen eigenen Anwendungsbereich behält &#8211; in Unterhaltsangelegenheiten mit &#8220;Auslandsbezug&#8221; die EuUnthVO zu Rate zu ziehen.</p>
<p>In Kürze werden Sie hier mehr zur EuUnthVO finden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/12/anerkennung-von-unterhaltsurteilen-aus-mitgliedstaaten-der-europaischen-union/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Eintritt von Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/eintritt-von-rechtsanwalt-hanke-in-die-kanzlei/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=eintritt-von-rechtsanwalt-hanke-in-die-kanzlei</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/eintritt-von-rechtsanwalt-hanke-in-die-kanzlei/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 11:31:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas Hanke;]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[IPR]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1380</guid>
		<description><![CDATA[Die Anwalts- und Notariatskanzlei Norbert W. Kirsch darf bekanntgeben, dass zu Anfang Oktober 2011 Herr Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei eingetreten ist. Herr Rechtsanwalt Hanke ist seit Anfang 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwalts- und Notariatskanzlei Norbert W. Kirsch gewesen und hat sich in dieser Zeit intensiv mit Fragen des Familien- und Erbrechts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anwalts- und Notariatskanzlei Norbert W. Kirsch darf bekanntgeben, dass zu Anfang Oktober 2011 Herr Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei eingetreten ist.</p>
<p>Herr Rechtsanwalt Hanke ist seit Anfang 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwalts- und Notariatskanzlei Norbert W. Kirsch gewesen und hat sich in dieser Zeit intensiv mit Fragen des Familien- und Erbrechts beschäftigt. Im Jahr 2009 hat Herr Rechtsanwalt Hanke erfolgreich den Fachanwaltskurs für Familienrecht abgeschlossen. Im Jahr 2012 wird Herr Rechtsanwalt Andreas Hanke den Fachanwaltskurs für Handels- und Gesellschaftsrecht abschließen.</p>
<p>Herr Rechtsanwalt Hanke arbeitet mit einem Schwerpunkt in den Gebieten des <strong>Familienrechts</strong> (Unterhaltsrecht, Güterrecht, Sorge- und Umgangsrecht etc.). Besondere Kenntnisse hat Herr RA Hanke auf dem Gebiet des <strong>internationalen Familienrechts </strong>bei Forschungsaufenthalten in den USA und im Rahmen der Anfertigung einer Dissertation zum int. Kindschaftsrecht erworben. Außerdem bearbeitet Herr RA Hanke die Gebiete des <strong>Gesellschaftsrechtes </strong>(Schwerpunkt in Studium und Referendariat) und des <strong>Verkehrsrechts.  </strong></p>
<p>Herr Rechtsanwalt Hanke wird im Jahr 2012 ein Seminar zum internationalen Familienrecht in Zusammenarbeit mit der <a href="http://www.dansef.de">DANSEF e.V.</a> durchführen. Näheres erfahren Sie unter unserer Rubrik &#8220;<a href="http://www.ra-kirsch.de/seminare-fortbildung/">Seminare und Fortbildungen</a>&#8220;.</p>
<p>Herr RA Hanke nimmt regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen im Familienrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht teil.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/eintritt-von-rechtsanwalt-hanke-in-die-kanzlei/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/bgh-auskunftsanspruch-des-scheinvaters-gegen-die-kindesmutter/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-auskunftsanspruch-des-scheinvaters-gegen-die-kindesmutter</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/bgh-auskunftsanspruch-des-scheinvaters-gegen-die-kindesmutter/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 11:18:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Regress; Anfechtung; Vaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1377</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 09. November 2011 (XII ZR 136/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Scheinvater &#8211; der erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat &#8211; zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses gegenüber dem leiblichen Vater einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter hat. Das Problem ist ein Bekanntes: Der bisherige Lebensgefährte und vermeintliche Vater eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 09. November 2011 (XII ZR 136/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Scheinvater &#8211; der erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat &#8211; zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses gegenüber dem leiblichen Vater einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter hat.</p>
<p>Das Problem ist ein Bekanntes: Der bisherige Lebensgefährte und vermeintliche Vater eines gemeinsamen Kindes wird nach Trennung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet (Bspw. aus §1615l Abs. 2 BGB). Nach einer gewissen Zeit bekommt der Unterhaltsverpflichtete Zweifel an seiner Vaterschaft, weil bekannt wird, dass im Empfängniszeitraum auch eine andere Person der Kindesmutter <span id="more-1377"></span>beigewohnt hat. Nach erfolgreicher Anfechtung Vaterschaft hat der zu Unrecht auf Unterhalt in Anspruch genommene nur einen Regressanspruch gegenüber dem leiblichen Vater (§ 1607 Abs. 3 BGB), da der Unterhaltsanspruch insoweit auf ihn &#8220;übergegangen&#8221; ist.</p>
<p>Ohne einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter kann eine Durchsetzung des Unterhaltsregresses (hier kann es je nach Einzelfall um hohe Beträge gehen!) undurchführbar werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entscheiden, dass der vermeintliche Kindesvater einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber der Kindesmutter darüber hat, welche Personen ihr in der gesetzlichen Zeit beigewohnt haben bzw. hat. Die dadurch gegebene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kindesmutter (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 Grundgesetz) ist gegenüber dem Recht des vermeintlichen Kindesvaters auf effektiven Rechtschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abzuwägen. Der BGH hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig (es ist also im am Einzelfall die Schwere des Eingriffs zu prüfen!) nicht schwerer wiegt als das Recht des Mannes und damit einem Auskunftsanspruch die Grundrechte der Kindesmutter nicht entgegenstehen.</p>
<p>Dies Entscheidung ebnet den Weg zur effektiven Durchsetzung von Unterhaltsregress gegenüber dem leiblichen Vater. Trotzdem darf die Entscheidung nicht verallgemeinert werden, es gibt sicherlich Konstellationen &#8211; man denke nur an ein besonderes Interesse der Kindesmutter aus bestimmten gesundheitlichen oder religiösen Gründen, den Namen des leiblichen Vaters nicht mitteilen zu könnnen &#8211; in denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau das Recht auf effektiven Rechtschutz des Mannes überwiegt. Eine rechtliche Konsultation kann hier Klarheit über die Erfolgsaussicht eines solchen Auskunftsanspruches verschaffen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/bgh-auskunftsanspruch-des-scheinvaters-gegen-die-kindesmutter/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Erneute Stärkung des Umgangsrechts durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/10/erneute-starkung-des-umgangsrechts-durch-den-europaischen-gerichtshof-fur-menschenrechte/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=erneute-starkung-des-umgangsrechts-durch-den-europaischen-gerichtshof-fur-menschenrechte</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/10/erneute-starkung-des-umgangsrechts-durch-den-europaischen-gerichtshof-fur-menschenrechte/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 16:46:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[EuGHMR]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1340</guid>
		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung Schneider./.Deutschland erneut die Umgangsrechte der leiblichen Väter gestärkt. Bereits in der Entscheidung Anayo./.Deutschland hatte der EuGHMR betont, dass das deutsche Umgangsrecht leibliche Väter, die wegen des fehlenden Zusammlebens mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt (vgl. § 1592 BGB) nicht Elternteil sind und damit kein Umgangsrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung<em> Schneider./.Deutschland</em> erneut die Umgangsrechte der leiblichen Väter gestärkt. Bereits in der Entscheidung <em>Anayo./.Deutschland</em> hatte der EuGHMR betont, dass das deutsche Umgangsrecht leibliche Väter, die wegen des fehlenden Zusammlebens mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt (vgl. § 1592 BGB) nicht Elternteil sind und damit kein Umgangsrecht aus dieser Stellung heraus haben, benachteiligt und damit die Rechte der Betroffenen aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.</p>
<p>Denn die Betroffenen haben nach deutschem Recht keine Möglichkeit auf Umgang<span id="more-1340"></span> mit dem leiblichen Kind (!) oder die Möglichkeit auf Auskunft über dessen Wohlbefinden. § 1685 BGB der ein Umgangsrecht mit anderen Bezugspersonen garantiert, verlangt als Voraussetzung für ein Umgangsrecht das Bestehen einer sozial-familären Beziehung zwischen leiblichem Vater und Kind. Eine solche liegt als Konsequenz des Auseinanderlebens von Kindesmutter vor der Geburt in den allermeisten Fällen nicht vor. Es ist vielmehr gerade Ziel eines Umgangsrechts eine solche Beziehung zu schaffen.</p>
<p>Der EuGHMR hat daher erneut betont, dass Art. 8 EMRK deshalb einschlägig sei, da dieser nicht nur das &#8220;Familienleben&#8221;, sondern auch das &#8220;Privatleben&#8221; schütze und das Umgangs- und Auskunftsrecht mit bzw. über ein leibliches Kind einen wichtigen Teil der Identität eines jeden Vaters ausmachen.</p>
<p>Der deutsche Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert entsprechend zu reagieren. Neben einer Korrektur von §§ 1626a, 1672 BGB wäre im &#8220;Gesamtpaket&#8221; eine Neufassung von § 1685 BGB zu überlegen.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG sich &#8211; ähnlich wie es der Entscheidung<em> Zaunegger./.Deutschland</em> gefolgt ist &#8211; in einer ähnlichen Konstellation sich dieser Auffassung anschließen wird.</p>
<p>In jedem Fall empfiehlt es sich als leiblicher Elternteil ohne Kontakt zum Kind oder den Kindern, sich über die bestehenden Rechte und deren Durchsetzbarkeit zu informieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Kirsch ist mit Ihrer Expertise auf diesem Gebiet ein geeigneter Ansprechpartner.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/10/erneute-starkung-des-umgangsrechts-durch-den-europaischen-gerichtshof-fur-menschenrechte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Erste BGH Entscheidung im Familienrecht unter Anwendung des KSÜ</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/09/erste-bgh-entscheidung-im-familienrecht-unter-anwendung-des-ksu/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=erste-bgh-entscheidung-im-familienrecht-unter-anwendung-des-ksu</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/09/erste-bgh-entscheidung-im-familienrecht-unter-anwendung-des-ksu/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 12:39:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[KSÜ]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1282</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2011 (XII ZB 407/10 &#8211; Volltext hier) zum ersten Mal Anwendung von dem in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getretenden Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) gemacht. Das KSÜ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2011 (XII ZB 407/10 &#8211; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=55660&amp;pos=0&amp;anz=1">Volltext hier</a>) zum ersten Mal Anwendung von dem in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getretenden Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) gemacht.</p>
<p>Das KSÜ ersetzt im Verhältnis seiner Vertragstaaten das sog. &#8220;Minderjährigen Schutz Abkommen&#8221; (Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über<span id="more-1282"></span> die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen &#8211; MSA).</p>
<p>Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Kindesmutter (deutsche Staatsangehörigkeit) und Kindesvater (französische Staatsangehörigkeit) lebten unverheiratet mit einem gemeinsam Kind in Frankreich. Französische Gerichte entschieden, dass die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt seien und der Kindesaufenthalt bei der Mutter liege. Zudem wurde ein Umgangsrecht des Vater geregelt.</p>
<p>Die Mutter zog mit dem Kind nach Deutschland. In einem Umgangsverfahren vor deutschen Gerichten wurde eine Vereinbarung getroffen, die das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter bestätigte.</p>
<p>Neben verschiedenen Streitigkeiten betreffend die Schulwahl des Kindes, stellten beide Elternteile in der Folgezeit Anträge auf Übertragung der Alleinsorge auf sich.</p>
<p>Das OLG Brandenburg hat schließlich dem Vater als Beschwerdeinstanz die Alleinsorge übertragen und den sofortigen Vollzug (Herausgabe des Kindes) innerhalb einer Woche angeordnet.</p>
<p>Entscheidende Rolle kommt dem KSÜ nun bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts zu (die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO).</p>
<p>Die Anwendbarkeit des KSÜ ergibt sich laut BGH aus Art. 53 Abs. 1 KSÜ, da die Maßnahme (Aufhebung gemeinsame Sorge und Übertragung der Alleinsorge) nach Inkrafttreten des KSÜ in Deutschland getroffen werden soll. Sodann wendet der BGH die Bestimmung des Art. 16 Abs.1 KSÜ an, nach welcher sich das anwendbare Recht nach Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes bestimmt.</p>
<p>Insoweit enstprechen die Regelungen (und das awendbare) der früher anwendbaren Bestimmung aus Art. 21 EGBGB.</p>
<p>Die wirklich wichtige Frage, ob Art. 16 Abs. 3 KSÜ anwendbar ist (der vorsieht, dass eine per Gesetz begründetes Sorgerecht auch bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes als fortbestehend angesehen werden muss) umschifft der BGH elegant, indem er annimmt, dass bereits Sorgerechtserklärungen von beiden Eltern abgegeben worden sind.</p>
<p>Unabhängig von den Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Kindeswohles und der Frage wem die Sorge für das Kind übertragen werden soll, zeigt dieser Fall, dass bei Fällen mit internationalem Bezug Erstens die Frage der Zuständigkeit und Zweitens die Frage welches materielle Recht anwendbar ist, zentrale Weichenstellungen für den gesamten Fall sind. Hierbei ist empfehlenswert den Rat eines entsprechend fachlich qualifizierten Rechtsanwaltes zur Vermeidung von überlangen Verfahrensdauern (Unzuständigkeitsproblematik) hohen Kosten und ggf. materiell-rechtlich nachteiligen Regelungen zu vermeiden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/09/erste-bgh-entscheidung-im-familienrecht-unter-anwendung-des-ksu/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Obliegenheit zur Vollerwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/08/bgh-obliegenheit-zur-vollerwerbstatigkeit-des-betreuenden-elternteils/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-obliegenheit-zur-vollerwerbstatigkeit-des-betreuenden-elternteils</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/08/bgh-obliegenheit-zur-vollerwerbstatigkeit-des-betreuenden-elternteils/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 02 Aug 2011 14:49:40 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Ehevertrag]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1271</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (im Volltext hier) erneut Stellung genommen zur Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils wenn das zu betreuende Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Grundsätzlich, so der BGH, ist keine abrupter Wechsel von ganztätiger Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit zwingend, sondern ein gestufter Wechsel hin zur Vollzeittätigkeit möglich. Ein [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 15.06.2011 (<a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=6938ec93e817f75b6005c6c522826a66&amp;nr=57216&amp;pos=0&amp;anz=1">im Volltext hier</a>) erneut Stellung genommen zur Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils wenn das zu betreuende Kind das 3. Lebensjahr vollendet. Grundsätzlich, so der BGH, ist keine abrupter Wechsel von ganztätiger Betreuung zur Vollerwerbstätigkeit im Rahmen der Erwerbsobliegenheit zwingend, sondern ein gestufter Wechsel hin zur Vollzeittätigkeit möglich. Ein solcher gestufter Wechsel setze aber voraus, dass kind- oder elternbezogene Gründe vorliegen und vorgetragen werden, die einer vollschichtigen Tätigkeit des betreuenden Elternteils entgegenstehen. Nur an solchen individuellen Gründen kann sich der gestufte Übergang im Einzelnen orientieren.<span id="more-1271"></span></p>
<p>Rückgriff auf das vor dem 01.01.2008 angewendete sog. &#8220;Altersphasenmodell&#8221; könne dabei nicht genommen werden. Damit beugt der BGH weiteren Spekulationen der Literatur vor, das sog. Altersphasenmodell könne als Orientierungsmaßstab für die Ausgestaltung eines gestuften Überganges herangezogen werden.</p>
<p>Die kind- und elternbezogenen Verlängerungsgründe für eine über das 3. Lebensjahr hinausgehende Betreuung sind allein nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln.</p>
<p>Die Entscheidung des BGH macht klar, dass mit Abkehr vom sog. Altersphasenmodell eine tatsächliche und vollständige Loslösung von diesem &#8220;Hilfsmittel&#8221; gewollt war.</p>
<p>Jeder Einzelfall ist neu zu entscheiden und daher ist es ratsam, sich im Vorfeld einer Scheidung dahingehend beraten zu lassen, mit welchen Unterhaltsleistungen bzw. Verpflichtungen im Einzelfall zu rechnen ist.</p>
<p>Eine &#8220;Verlängerung&#8221; des Betreuungsunterhaltes ist bei ausreichender Darlegung der dafür sprechenden Umstände möglich. Erfolgt eine solche Erklärung nicht, entfällt ggf. der Anspruch auf Betreuungsunterhalt, da dem Betreuenden dann &#8211; fiktiv &#8211; ein Einkommen aus Vollzeitätigkeit zugerechnet wird.</p>
<p>Zur Vermeidung der oben genannten unterhaltsrechtlichen Probleme bietet es sich an einen Ehevertrag abzuschließen, in dem die Kinderbetreuungszeiten nach Trennung und Scheidung explizit geregelt werden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/08/bgh-obliegenheit-zur-vollerwerbstatigkeit-des-betreuenden-elternteils/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Berücksichtigung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/07/bgh-berucksichtigung-einer-freiberuflichen-praxis-im-zugewinnausgleich/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-berucksichtigung-einer-freiberuflichen-praxis-im-zugewinnausgleich</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/07/bgh-berucksichtigung-einer-freiberuflichen-praxis-im-zugewinnausgleich/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 29 Jul 2011 12:16:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Praxis]]></category>
		<category><![CDATA[Unternehmenswert]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1268</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wie eine Praxis eines freiberuflichen Steuerberaters im Zugewinn zu berücksichtigen ist. Nach Ansicht des BGH im vorliegender Entscheidung (XII ZR 185/08) hat der BGH festgehalten, dass im Zugewinnausgleich auch grundsätzlich der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis maßgeblich für Anfangs- oder Endvermögen sein kann [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wie eine Praxis eines freiberuflichen Steuerberaters im Zugewinn zu berücksichtigen ist.</p>
<p>Nach Ansicht des BGH im vorliegender Entscheidung (XII ZR 185/08) hat der BGH festgehalten, dass im Zugewinnausgleich auch grundsätzlich der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis maßgeblich für Anfangs- oder Endvermögen sein kann und zu berücksichtigungsfähig ist. Nach welcher Methode der Vermögenswert zu bestimmen ist, sieht das Gesetz nichts vor.</p>
<p>Der BGH hat zur Bewertung der Praxis das Ertragswertverfahren als zulässig erachtet, da dieses Verfahren von der entsprechenden Steuerberatungskammer als das für die Bestimmung des Unternehmenswertes gängige Wertermittlungsverfahren benannt wird.</p>
<p>Vom Goodwill ist nach Ansicht des BGH der Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Dabei spielen Erfahrung, Unternehmensverantwortung auf der einen Seite eine entscheidende Rolle, zu berücksichtigen sind aber auch Kosten für soziale Absicherung.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/07/bgh-berucksichtigung-einer-freiberuflichen-praxis-im-zugewinnausgleich/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/07/rucktritt-vom-erbvertrag-wegen-unterlassens-vereinbarter-pflegeleistungen/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=rucktritt-vom-erbvertrag-wegen-unterlassens-vereinbarter-pflegeleistungen</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/07/rucktritt-vom-erbvertrag-wegen-unterlassens-vereinbarter-pflegeleistungen/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 20 Jul 2011 09:38:38 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Erbvertrag]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1261</guid>
		<description><![CDATA[Ist eine Erbvertrag mit einem Vertrag über Pflegeleistungen verbunden und werden diese nicht erfüllt, so kann der Erblasser nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Erbvertrag mit Rücksicht auf den Vertrag über Pflegeleistungen (wiederkehrenden Leistungen) geschlossen wurde. Grundsätzlich ist eine Rücktritt nach § 323 BGB beim Erbvertrag nicht möglich, da diese Vorschriften nur [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Ist eine Erbvertrag mit einem Vertrag über Pflegeleistungen verbunden und werden diese nicht erfüllt, so kann der Erblasser nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Erbvertrag mit Rücksicht auf den Vertrag über Pflegeleistungen (wiederkehrenden Leistungen) geschlossen wurde.</p>
<p>Grundsätzlich ist eine Rücktritt nach § 323 BGB beim Erbvertrag nicht möglich, da diese Vorschriften nur auf gegenseitige Veträge Anwendung finden.</p>
<p>Bei einer Verbindung von Erbvertrag und Vertrag über Pflegeleistungen (hier mit der zusätzlichen Verpflichtung des Erblassers das Hausgrundstück zu Lebzeiten nicht zu veräußern oder zu belasten) liegt aber Gegenseitigkeitsverhältnis vor, so dass die Vorschriften über den Rücktritt nach § 323 BGB Anwendung finden.</p>
<p>Bei Verbindung von Verträgen unter Lebenden mit Erbverträgen müssen sich beide Parteien im Vorfeld darüber im Klaren sein, dass eine Lösung vom Erbvertrag bei Nicht- oder Schlechterfüllung (Mangelhafte Leistung) möglich sein kann.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/07/rucktritt-vom-erbvertrag-wegen-unterlassens-vereinbarter-pflegeleistungen/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

