<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<rss version="2.0"
	xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
	xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
	xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
	xmlns:atom="http://www.w3.org/2005/Atom"
	xmlns:sy="http://purl.org/rss/1.0/modules/syndication/"
	xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
	>

<channel>
	<title>Norbert W. Kirsch &#124; Anwalts- und Notariatskanzlei, Berlin</title>
	<atom:link href="http://www.ra-kirsch.de/feed/" rel="self" type="application/rss+xml" />
	<link>http://www.ra-kirsch.de</link>
	<description>Anwalts- und Notariatskanzlei</description>
	<lastBuildDate>Thu, 10 May 2012 13:23:54 +0000</lastBuildDate>
	<language>de</language>
	<sy:updatePeriod>hourly</sy:updatePeriod>
	<sy:updateFrequency>1</sy:updateFrequency>
	<generator>http://wordpress.org/?v=3.2.1</generator>
		<item>
		<title>BGH: Darlegungslasten beim Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 27 Mar 2012 10:55:15 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Hanke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Beweis]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Erwerbsobliegenheit]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1559</guid>
		<description><![CDATA[Die Entscheidung des BGH vom 18.01.2012 (Az: XII ZR 178/09, im Volltext hier) ist insoweit beachtlich, als dass der BGH die Darlegungs- und Beweislasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Unterhaltsanspruches wegen Erwerbslosigkeit auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) und für die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzonse nach § [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Entscheidung des BGH vom 18.01.2012 (Az: XII ZR 178/09, im Volltext <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=59273&amp;pos=20&amp;anz=579">hier</a>) ist insoweit beachtlich, als dass der BGH die Darlegungs- und Beweislasten des unterhaltsberechtigten Ehegatten im Rahmen des Unterhaltsanspruches wegen <a href="http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit/">Erwerbslosigkeit</a> auch im Hinblick auf die Möglichkeiten der Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Job) und für die Erwerbstätigkeit im Rahmen der Gleitzonse <span id="more-1559"></span>nach § 20 Abs. 2 SGB IV (sog. Midi-Job) thematisiert hat.</p>
<p>Der Ehegatten der den Unterhalts wegen Erwerblosigkeit geltend macht hat die Verpflichtung sich unter Einsatz aller zumutbaren und möglichen Mittel nachhaltig darum zu bemühen, dass er eine angemessene Erwerbstätigkeit findet (die bloße Meldung beim Arbeitsamt bzw. beim Jobcenter reicht dafür nicht aus).</p>
<p>Wenn die mangelnde Arbeitssuche auch ursächlich für die Arbeitslosigkeit ist, dann kann Unterhalt wegen Erwerblosigkeit nicht gewährt werden.</p>
<p>Keine Auswirkung hat die mangelnde Arbeitssuche (etwa 10-15 Bewerbungen pro Monat) wenn nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Arbeitsmarktes (Arbeitsmarktsituation) sowie den persönlichen Eigenschaften und Fähigkeiten (Bsp. Umgang mit PC, Ausdruck in Wort und Schrift etc.) keine reale Beschäftigungschance bestanden hat.</p>
<p>Liegen solche &#8220;Hindernisse&#8221; vor, so kann dennoch &#8211; je nach Fall &#8211; ein fiktives Einkommen aus Mini-Job zugerechnet werden, wenn die o.g. Beeinträchtigungen nur die Aufnahme einer Vollzeitstelle unmöglich machen.</p>
<p>Der BGH hatte Bedenken gegen die Feststellung des Oberlandesgericht, dass bei Ausschluss einer Vollzeittätigkeit lediglich die Möglichkeit eines Mini-Jobs berücksichtigt wurde ohne auf weitere Beschäftigungsmöglichkeiten einzugehen (sog. Midi-Job, mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 400,01 EUR bis 800,00 EUR).</p>
<p>In Fällen in den es um die Geltendmachung aber auch die Abwehr von Unterhaltsansprüchen wegen Erwerbslosigkeit geht, ist je nach Einzelfall zu prüfen, welche Möglichkeiten am Arbeitmarkt für den Mandanten oder die Mandantin bestehen.</p>
<p>Sollte Sie eine Frage zum Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit haben bzw. sich einem solchen Anspruch ausgesetzt sehen, so stehen wir Ihnen gerne mit fachlichem Rat und Tat zur Seite.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Anforderung an kindbezogene Gründe zur Fortzahlung des Betreuungsunterhalts</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-anforderung-an-kindbezogene-grunde-zur-fortzahlung-des-betreuungsunterhalts/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-anforderung-an-kindbezogene-grunde-zur-fortzahlung-des-betreuungsunterhalts</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-anforderung-an-kindbezogene-grunde-zur-fortzahlung-des-betreuungsunterhalts/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 21 Mar 2012 12:11:51 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Andreas Hanke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Betreuungsunterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1553</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat in einer vielbeachteten (und viel diskutierten Entscheidung, vgl. Löhnig/Preisner, FamRZ 2011, 1537ff. sowie Erbarth, FamRZ 2012, 340ff.) Stellung zur Frage des Altersphasenmodells genommen und sich erneut unmisserverständlich gegen die Anwendung eines solchen Modells ausgesprochen, das Gericht hat aber darüber hinaus auch Ausführungen zur Definition und Bestimmung sog. &#8220;kindbezogener Gründe&#8221; gemacht, die, wenn [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der BGH hat in einer vielbeachteten (und viel diskutierten Entscheidung, <em>vgl. Löhnig/Preisner, FamRZ 2011, 1537ff. sowie Erbarth, FamRZ 2012, 340ff.</em>) Stellung zur Frage des Altersphasenmodells genommen und sich erneut unmisserverständlich gegen die Anwendung eines solchen Modells ausgesprochen, das Gericht hat aber darüber hinaus auch Ausführungen zur Definition und Bestimmung sog. &#8220;kindbezogener Gründe&#8221; gemacht, die, wenn sie vorliegen, es rechtfertigen, dass Betreuungsunterhalt an den <span id="more-1553"></span>betreuunden Elternteil auch über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus zu leisten ist.</p>
<p>Das Oberlandesgericht hatte das sog. &#8220;Alterphasenmodell&#8221; (ein Modell welches bis zur Unterhaltsreform [in Kraft zum 01.01.2008] galt und ein Betreuungsaufwand nach Altersstufen bemaß) als &#8220;Beurteilungsrahmen&#8221; herangezogen und für das Alter 3-8 Jahre pauschal eine <a href="http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit/">Verpflichtung</a> zur teilschichtigen Erwerbstätigkeit bis zum Umfang von 20 Wochenstunden <em>(mindestens jedoch im Umfang einer geringfügigen Beschäftigung, so das OLG).</em></p>
<p>Ein Verpflichtung zur Vollzeittätigkeit hat das OLG erst ab dem zwölften Lebensjahr angenommen.</p>
<p>Erwartungsgemäß hat der BGH diese rechtliche Beurteilung für unvereinbar mit § 1570 BGB erklärt (<em>was das OLG zum &#8220;Rückfall&#8221; hinsichtlich der Anwendung von Altersphasen bewegt hat bleibt fraglich</em>).</p>
<p>Der BGH nimmt sodann Stellung zur Verlängerung des Betreuungsunterhalt anhand kindbezogener Gründe und lehnt eine Annhame von kindbezogenen Gründen in dem vorliegenden Fall ab. Das Kind war in dem zu entscheidenden Fall nach längerem Aufenthalt in einer Pflegefamilien zur Kindesmutter zurückgekehrt und benötige daher behutsamen Umgang, so das OLG.</p>
<p>Der BGH hat diesen Vortrag für das Vorliegen kindbezogener Gründe nicht ausreichen lassen, da eine Betreungsmöglichkeit im Rahmen einer Ganztragsschule bestünde.</p>
<p>Die Kritik aus der Literatur wirft dem BGH vor, dass er damit faktisch die im Gesetz vorgesehene Verlängerung des Betreuungsunterhaltes aus kindbezogenen Gründen beseitige.</p>
<p>Der Beschluss des BGH zeigt zumindest, dass allein individuelle Gründe eine Verlängerung rechtfertigen und dass zur Begründung der Betreuungsbedürftigkeit durch einen Elternteil hohe Anforderung gestellt sind. Regelmäßig muss daher nachgewiesen sein, dass eine Fremdbetreuung entweder kindeswohlgefährdend ist und/oder eine Betreuung so wie sie durch den Elternteil geleistet wird (dies wird vorallem bei der Betreuung von Kinder mit körperlich oder geistigen Beeinträchtigungen der Fall sein) durch Dritte nicht möglich ist.</p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-anforderung-an-kindbezogene-grunde-zur-fortzahlung-des-betreuungsunterhalts/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Umsetzung der Rechtsprechung des BVerfG zur Möglichkeit gemeinsamer elterlicher Sorge von Nichtverheirateten durch die Fachgerichte</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2012/02/umsetzung-der-rechtsprechung-des-bverfg-zur-moglichkeit-gemeinsamer-elterlicher-sorge-von-nichtverheirateten-durch-die-fachgerichte/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=umsetzung-der-rechtsprechung-des-bverfg-zur-moglichkeit-gemeinsamer-elterlicher-sorge-von-nichtverheirateten-durch-die-fachgerichte</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2012/02/umsetzung-der-rechtsprechung-des-bverfg-zur-moglichkeit-gemeinsamer-elterlicher-sorge-von-nichtverheirateten-durch-die-fachgerichte/#comments</comments>
		<pubDate>Wed, 29 Feb 2012 16:37:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Art. 6 GG]]></category>
		<category><![CDATA[BVerfG]]></category>
		<category><![CDATA[elterliche Sorge]]></category>
		<category><![CDATA[Umgang]]></category>
		<category><![CDATA[Verfassungsbeschwerde]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1626a BGB]]></category>
		<category><![CDATA[§ 1672 BGB]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1530</guid>
		<description><![CDATA[Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Pressemitteilung nunmehr eine Entscheidung aus dem Dezember 2011 kundgetan, bei der es um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Vater &#8211; der nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist &#8211; gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten kann. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat in einer Pressemitteilung nunmehr eine Entscheidung aus dem Dezember 2011 kundgetan, bei der es um die Frage ging, unter welchen Voraussetzungen der Vater &#8211; der nicht mit der Kindesmutter verheiratet ist &#8211; gegen den Willen der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhalten kann. Das <a href="http://www.ra-kirsch.de/2012/02/umsetzung-der-rechtsprechung-des-bverfg-zur-moglichkeit-gemeinsamer-elterlicher-sorge-von-nichtverheirateten-durch-die-fachgerichte/">Bundesverfassungsgericht</a> hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 die §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 Abs. 1 BGB als unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG erklärt (und war insoweit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefolgt).</p>
<p>Das BVerfG hatte entschieden, dass die §§ 1626 Abs. 1 Nr. 1, 1672 BGB, die eine Übertragung der elterlichen Sorge bei Nichtverheirateten von der Zustimmung der Mutter <span id="more-1530"></span>abhängig gemachten hatten, mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass die gemeisame elterliche Sorge bzw. die elterliche Sorge insgesamt zu übertragen sind, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht.</p>
<p>Damit wurde der unhaltbare Zustand aufgehoben, der darin bestand, dass es für den nicht verheirateten Vater gegen den Willen der Mutter unmöglich gewesen ist, die gemeinsame Sorge für das eigene Kind zu erlangen auch wenn dies aus Kindeswohlgründen gerechtfertigt gewesen ist. Das BVerfG hat diesen Zustand beendet und dem Kindeswohl den Stellenwert zugeordnet den es nicht nur bereits nach Ansicht der fachgerichtlichen Rechtsprechung in anderem Zusammenhang genießt, sondern der diesem auch von der sozialwissenschaftlichen Forschung eingeräumt wird.</p>
<p>Das Schleswig-Holsteinische Gericht sah sich mit einem Fall konfrontiert in dem es das Begehren eines Vaters auf Übertragung der gemeisamen elterlichen Sorge auf beide Elternteile für die gemeinsame zweineinhalb jährige Tochter ging. Die Eltern hatten sich bereits vor Geburt des Kindes getrennt und lediglich im Rahmen einer Versöhnung eine kurze Zeit nach Geburt miteinander zu leben. Da keine gemeinsame Sorgerechtserklärung abgegeben wurde, hatte (und hat) die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind.</p>
<p>Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat den Antrag des Vater zurückgewiesen, da der Vater wiederholt Streitigkeiten mit der Kindesmutter iniziert hatte und diese Streitigkeit bereits eine Anzeige wegen Stalking und div. Polizeieinsätze zur Folge hatte. Das Gericht kam zu der Erkenntnis, dass zwischen den Eltern keine tragfähige  soziale Beziehung besteht.</p>
<p>Diese Entscheidung ist sicherlich eine von vielen zukünftigen Entscheidungen zur Frage der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge auf den Vater. Wie dargestellt ist die Entscheidung des BVerfG zwingend notwendig gewesen um den bis dato geltenden verfassungwidrigen Zustand aufzuheben, sie stellt aber keine Freifahrschein dahingehend dar, dass nunmehr in jedem Fall die elterliche Sorge (über den Umweg eines familienrechtlichen Verfahrens) beiden Elternteilen zustehen muss.</p>
<p>Der Maßstab für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge hat sich insoweit nicht geändert, lediglich der Zugang zur gemeinsamen Sorge ist für den Kindesvater erleichtert.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p><em>Nach wie vor warten wir auf eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit von § 1684 BGB. Auch hier wird das BVerfG den geltenden unhaltbaren Zustand für die Väter aufheben müssen. Wir informieren Sie selbstverständlich bei weiteren Entwicklungen hierzu!</em><br />
Andreas T. Hanke, Rechtsanwalt</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2012/02/umsetzung-der-rechtsprechung-des-bverfg-zur-moglichkeit-gemeinsamer-elterlicher-sorge-von-nichtverheirateten-durch-die-fachgerichte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Das Anwendbare Recht bei Abänderung von Unterhaltstiteln die unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltstatuts entstanden sind</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-anwendbare-recht-bei-abanderung-von-unterhaltstiteln-die-unter-anwendung-eines-unzutreffenden-unterhaltstatuts-entstanden-sind/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-anwendbare-recht-bei-abanderung-von-unterhaltstiteln-die-unter-anwendung-eines-unzutreffenden-unterhaltstatuts-entstanden-sind</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-anwendbare-recht-bei-abanderung-von-unterhaltstiteln-die-unter-anwendung-eines-unzutreffenden-unterhaltstatuts-entstanden-sind/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 12:47:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Abänderung]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[IPR]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1470</guid>
		<description><![CDATA[Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen. Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen. In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen.</p>
<p>Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen.</p>
<p>In dem hier besprochenen Fall des <a href="http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit/">BGH</a> geht es um die Frage, nach welchem Recht sich das Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels richtet, der aufgrundlage und unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltsstatuts entstanden ist.</p>
<p>Der Sachverhalt stellte sich in der Entscheidung des BGH (XII ZR 151/09) wie folgt dar:</p>
<p>Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, wurden nach türkischem Recht geschieden. Das anwendbare Recht über den nachehelichen Unterhalt richtet sich daher (für den Zeitraum ab Juli 2008) nach dem Haageer Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10 1973 (sog. HUÜ &#8211; inzwischen für die Europäische Union durch das HUP abgelöst). Danach richtet sich das Recht für den nachehelichen Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandte Recht, dies wäre hier also türkisches Recht.</p>
<p>Über den nachehelichen Unterhalt wurde aber <span id="more-1470"></span>unter Anwendung deutschen Rechts entschieden.</p>
<p>Der BGH hat entschieden, dass eine Abänderung (hier noch nach § 323 ZPO, jetzt 238 FamFG) nur eine Anpassung des ursprünglichen Titels bedeute und daher im Rahmen der Abänderung auch das dem Titel zugrundeliegende Recht nicht austauschbar sei. Bei einer Abänderung sei daher deutsches Recht anzuwenden.</p>
<p>Auch dieser Fall zeigt, dass bei grenzüberschreitenden Unterhaltsrechtsangelegenheiten, sehr genau geprüft werden muss welches Gericht zuständig ist und welches Recht anwendbar ist. Für die Europäische Union (mit Ausnahme von Dänemark) ist am 18.06.2011 die Europäische Unterhaltsverordnung in Kraft getreten (Bestimmung der Zuständigkeit) und es gilt das Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht (HUP). Beide Rechtsquellen sind bei grenzüberschreitenden Unterhaltsfällen (innnerhalb der EU) wichtiges Arbeitsmittel.</p>
<p><strong>Bei Fragen zu Ihrem Familienrechtsfall mit grenzüberschreitenden Bezug stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.</strong></p>
<p><em>Rechtsanwalt Andreas T. Hanke</em></p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-anwendbare-recht-bei-abanderung-von-unterhaltstiteln-die-unter-anwendung-eines-unzutreffenden-unterhaltstatuts-entstanden-sind/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Rückforderungsansprüche von Schwiegereltern</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-ruckforderungsanspruche-von-schwiegereltern/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-ruckforderungsanspruche-von-schwiegereltern</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-ruckforderungsanspruche-von-schwiegereltern/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 26 Jan 2012 11:11:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausgleich]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Ehe]]></category>
		<category><![CDATA[Rechtsprechung]]></category>
		<category><![CDATA[Scheidung]]></category>
		<category><![CDATA[Schwiegerkind]]></category>
		<category><![CDATA[Zugewinnausgleich]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1465</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH (BGH XII ZR 149/09 &#8211; im Volltext hier) hat erneut in einem Urteil Stellung genommen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern Zuwendungen die in der Ehe an das Schwiegerkind geflossen sind, zurückfordern können. Dem Fall lage folgende &#8211; typische &#8211; Konstellation zugrunde: Die Schwiegereltern stellten ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind Geldbeträge [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit/">BGH</a> (BGH XII ZR 149/09 &#8211; im Volltext <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=58843&amp;pos=4&amp;anz=659">hier</a>) hat erneut in einem Urteil Stellung genommen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern Zuwendungen die in der Ehe an das Schwiegerkind geflossen sind, zurückfordern können.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Dem Fall lage folgende &#8211; typische &#8211; Konstellation zugrunde:</span></p>
<p>Die Schwiegereltern stellten ihrem eigenen Kind und dem Schwiegerkind Geldbeträge zum Erwerb eines Grundstücks<span id="more-1465"></span> und der Errichtung eines Zweifamlienhauses zur Verfügung. Nach Erwerb des Grundstücks durch die Eheleute wurden den (Schwieger)Eltern mitgeteilt, dass nun doch nur ein Einfamilienhaus auf dem erworbenen Grundstück errichtet werden soll. Nach Einzug der Eheleute stellten die (Schwieger)Eltern weitere Geldbeträge zur Verfügung. Nach der Trennung der Eheleute und dem Verbleib des eigenen Kindes und des Enkels im Haus verlangten die Schwiegereltern einen Teil der Beträge zurück.</p>
<p><span style="text-decoration: underline;">Die Entscheidung des BGH:</span></p>
<p>Der BGH hat seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2010 bestätigt in der er &#8211; unter Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung &#8211; entschieden hatte, dass schwiegerelterliche Zuwendungen auch dann die Voraussetzungen einer Schenkung erfüllen, wenn sie m der Ehe des eigenen Kindes Willen erfolgen. Die Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage finden auf diese schwiegererlicherlichen Schenkungen Anwendung.</p>
<p>Die Frage nach dem &#8220;Wegfall der Geschäftsgrundlage&#8221; ist danach zu beantworten, ob die Vorstellungen beider Vertragsparteien &#8211; die bei Vertragsschluss zutage getreten sind, also für den anderen Teil erkennbar waren &#8211; zum Grund der Schenkung weiterhin erfüllt sind oder nicht. Sofern der Geschäftswille auf der Vorstellung aufbaut, dass die eheliche Lebensgemeinschaft des beschenkten Schwiegerkinds mit dem eigenen Kind Bestand haben werde und dadurch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekomm wird, fällt die Geschäftsgrundlage dann weg, wenn das eigene Kind nicht angemessen von der Schenkung profitiert.</p>
<p>Da das eigene Kind in der o.g. Konstellation das Haus nach wie vor bewohnt und nutzt, hat sich die durch die Zuwendung gehegte Erwartung zumindest teilweise erfüllt.</p>
<p>Allerdings, so der BGH, begründet dies <strong>keinen vollständigen Ausschluss</strong> eines Rückforderungsanspruches, da ein Teil der Vorstellung &#8211; nämlich der Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft &#8211; nicht eingetreten ist.</p>
<p>Desweiteren &#8211; und das muss bei der Prüfung eines solchen Falls unbedingt berücksichtigt werden &#8211; ist die Frage zu klären, welche Vermögensmehrung beim Schwiegerkind noch vorhanden ist. Verliert das Grundstück also an Wert, so ist <span style="text-decoration: underline;">dadurch auch der Rückforderungsanspruch der Höhe nach begrenzt</span>!</p>
<p>Etwas anderes gilt, wenn Zuwendungen an das Schwiegerkind noch <strong>nach der Scheidung</strong> geflossen sind. Diesen Zuwendungen kann nicht mehr in Erwartung auf die Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sein und es kommt demzufolge &#8211; falls nichts anderes gewollt war &#8211; nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage durch die gescheiterte Ehe. Ggf. liegt in einer solchen Zuwendungen dann eine Geschäftführung ohne Auftrag für das eigene Kind (falls Ausgleichsansprüche zwischen den geschiedenen Eheleuten bestehen).</p>
<p>An dieser Konstellation zeigt der BGH auf, wie wichtig es ist, jeden Einzelfall genauestens zu prüfen und Pauschalisierungen zu vermeiden. Fest steht nunmehr nach einer Reihe von Entscheidungen des BGH, dass eine Rückforderung von schwiegerelterlichen Zuwendungen losgelöst von der Frage Zugewinnausgleichs zu prüfen ist. <span style="text-decoration: underline;"><br />
</span></p>
<p>&nbsp;</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2012/01/bgh-ruckforderungsanspruche-von-schwiegereltern/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Anerkennung von Unterhaltsurteilen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/12/anerkennung-von-unterhaltsurteilen-aus-mitgliedstaaten-der-europaischen-union/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=anerkennung-von-unterhaltsurteilen-aus-mitgliedstaaten-der-europaischen-union</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/12/anerkennung-von-unterhaltsurteilen-aus-mitgliedstaaten-der-europaischen-union/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 29 Dec 2011 14:12:47 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Europarecht]]></category>
		<category><![CDATA[International]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>
		<category><![CDATA[Verordnung]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1431</guid>
		<description><![CDATA[Seit dem 18.06.2011 ist die sog. Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) anwendbar. DieDie EuUnthVO regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltsangelegenheiten und löst insoweit die sog. EuGVVO (auch Brüssel I-VO genannt) ab. Entscheidungen iSd. der EuUnthVO können Urteile, Beschlüsse und Vollsreckungsbescheide (und entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sein. Daneben findet die EuUnthVO auch auf in [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Seit dem 18.06.2011 ist die sog. Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) anwendbar. DieDie EuUnthVO regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltsangelegenheiten und löst insoweit die sog. EuGVVO (auch Brüssel I-VO genannt) ab. Entscheidungen iSd. der EuUnthVO können Urteile, Beschlüsse und Vollsreckungsbescheide (und entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sein. Daneben findet die EuUnthVO auch auf in einem Mitgliedstaat der Verordnung geschlossene Vergleiche Anwendung.</p>
<p>Die Verordnung findet Anwendung  auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien- Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (siehe Art. 1 EuUnthVO).<span id="more-1431"></span></p>
<p>Bei Unterhaltsangelegenheiten mit Auslandsbezug, sei es, dass eine Entscheidung im Ausland ergangen ist oder im Ausland anerkannt werden muss, oder aber, dass in einer offenen Unterhaltsangelegenheit erst die Zuständigkeit des Gerichts ermittelt werden muss, ist den daraus resultierenden rechtlichen Fragen ggf. unter Prüfung und Anwendung der EuUnthVO zu begegnen.</p>
<p>Das OLG Karlsruhe hatte in einer Entscheidung vom 06.12.2011 (8 W 34/11) sich mit der Frage der Anerkennung Volltreckung von ausländischen  Unterhaltsurteilen zu beschäftigen. Das OLG Karlsruhe nimmt Stellung zu der Frage, ob die EuUnthVO auf Vollstreckbarkeitsverfahren anzuwenden ist, wenn der anzuerkennende Titel vor dem 18.06.2011 erlassen wurde, und stellt unter Anwendung von Art. 75 Abs. 2 EuUnthVO fest, dass die EuUnthVO auch auf Entscheidungen anwendbar ist, die vor dem 18.06.2011 ergangen sind, wenn das Vollstreckbarerklärungsverfahren nach dem 18.06.2011 eingeleitet wurde und der Titel in den Anwendungsbereich der EuGVVO fällt.</p>
<p>In Zukunft ist neben der EuGVVO &#8211; die einen eigenen Anwendungsbereich behält &#8211; in Unterhaltsangelegenheiten mit &#8220;Auslandsbezug&#8221; die EuUnthVO zu Rate zu ziehen.</p>
<p>In Kürze werden Sie hier mehr zur EuUnthVO finden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/12/anerkennung-von-unterhaltsurteilen-aus-mitgliedstaaten-der-europaischen-union/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Eintritt von Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/eintritt-von-rechtsanwalt-hanke-in-die-kanzlei/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=eintritt-von-rechtsanwalt-hanke-in-die-kanzlei</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/eintritt-von-rechtsanwalt-hanke-in-die-kanzlei/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 11:31:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Andreas Hanke;]]></category>
		<category><![CDATA[Erbrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[IPR]]></category>
		<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1380</guid>
		<description><![CDATA[Die Anwalts- und Notariatskanzlei Norbert W. Kirsch darf bekanntgeben, dass zu Anfang Oktober 2011 Herr Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei eingetreten ist. Herr Rechtsanwalt Hanke ist seit Anfang 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwalts- und Notariatskanzlei Norbert W. Kirsch gewesen und hat sich in dieser Zeit intensiv mit Fragen des Familien- und Erbrechts [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die Anwalts- und Notariatskanzlei Norbert W. Kirsch darf bekanntgeben, dass zu Anfang Oktober 2011 Herr Rechtsanwalt Andreas T. Hanke in die Kanzlei eingetreten ist.</p>
<p>Herr Rechtsanwalt Hanke ist seit Anfang 2007 wissenschaftlicher Mitarbeiter in der Anwalts- und Notariatskanzlei Norbert W. Kirsch gewesen und hat sich in dieser Zeit intensiv mit Fragen des Familien- und Erbrechts beschäftigt. Im Jahr 2009 hat Herr Rechtsanwalt Hanke erfolgreich den Fachanwaltskurs für Familienrecht abgeschlossen. Im Jahr 2012 wird Herr Rechtsanwalt Andreas Hanke den Fachanwaltskurs für Handels- und Gesellschaftsrecht abschließen.</p>
<p>Herr Rechtsanwalt Hanke arbeitet mit einem Schwerpunkt in den Gebieten des <strong>Familienrechts</strong> (Unterhaltsrecht, Güterrecht, Sorge- und Umgangsrecht etc.). Besondere Kenntnisse hat Herr RA Hanke auf dem Gebiet des <strong>internationalen Familienrechts </strong>bei Forschungsaufenthalten in den USA und im Rahmen der Anfertigung einer Dissertation zum int. Kindschaftsrecht erworben. Außerdem bearbeitet Herr RA Hanke die Gebiete des <strong>Gesellschaftsrechtes </strong>(Schwerpunkt in Studium und Referendariat) und des <strong>Verkehrsrechts.  </strong></p>
<p>Herr Rechtsanwalt Hanke wird im Jahr 2012 ein Seminar zum internationalen Familienrecht in Zusammenarbeit mit der <a href="http://www.dansef.de">DANSEF e.V.</a> durchführen. Näheres erfahren Sie unter unserer Rubrik &#8220;<a href="http://www.ra-kirsch.de/seminare-fortbildung/">Seminare und Fortbildungen</a>&#8220;.</p>
<p>Herr RA Hanke nimmt regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen im Familienrecht sowie im Handels- und Gesellschaftsrecht teil.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/eintritt-von-rechtsanwalt-hanke-in-die-kanzlei/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>BGH: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/bgh-auskunftsanspruch-des-scheinvaters-gegen-die-kindesmutter/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=bgh-auskunftsanspruch-des-scheinvaters-gegen-die-kindesmutter</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/bgh-auskunftsanspruch-des-scheinvaters-gegen-die-kindesmutter/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 22 Nov 2011 11:18:29 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Zivilrecht]]></category>
		<category><![CDATA[BGH]]></category>
		<category><![CDATA[Regress; Anfechtung; Vaterschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Unterhalt]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1377</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 09. November 2011 (XII ZR 136/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Scheinvater &#8211; der erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat &#8211; zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses gegenüber dem leiblichen Vater einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter hat. Das Problem ist ein Bekanntes: Der bisherige Lebensgefährte und vermeintliche Vater eines [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit/">BGH</a> hatte sich in seiner Entscheidung vom 09. November 2011 (XII ZR 136/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Scheinvater &#8211; der erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat &#8211; zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses gegenüber dem leiblichen Vater einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter hat.</p>
<p>Das Problem ist ein Bekanntes: Der bisherige Lebensgefährte und vermeintliche Vater eines gemeinsamen Kindes wird nach Trennung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet (Bspw. aus §1615l Abs. 2 BGB). Nach einer gewissen Zeit bekommt der Unterhaltsverpflichtete Zweifel an seiner Vaterschaft, weil bekannt wird, dass im Empfängniszeitraum auch eine andere Person der Kindesmutter <span id="more-1377"></span>beigewohnt hat. Nach erfolgreicher Anfechtung Vaterschaft hat der zu Unrecht auf Unterhalt in Anspruch genommene nur einen Regressanspruch gegenüber dem leiblichen Vater (§ 1607 Abs. 3 BGB), da der Unterhaltsanspruch insoweit auf ihn &#8220;übergegangen&#8221; ist.</p>
<p>Ohne einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter kann eine Durchsetzung des Unterhaltsregresses (hier kann es je nach Einzelfall um hohe Beträge gehen!) undurchführbar werden.</p>
<p>Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entscheiden, dass der vermeintliche Kindesvater einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber der Kindesmutter darüber hat, welche Personen ihr in der gesetzlichen Zeit beigewohnt haben bzw. hat. Die dadurch gegebene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kindesmutter (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 <a href="http://www.ra-kirsch.de/2012/02/umsetzung-der-rechtsprechung-des-bverfg-zur-moglichkeit-gemeinsamer-elterlicher-sorge-von-nichtverheirateten-durch-die-fachgerichte/">Grundgesetz</a>) ist gegenüber dem Recht des vermeintlichen Kindesvaters auf effektiven Rechtschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abzuwägen. Der BGH hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig (es ist also im am Einzelfall die Schwere des Eingriffs zu prüfen!) nicht schwerer wiegt als das Recht des Mannes und damit einem Auskunftsanspruch die Grundrechte der Kindesmutter nicht entgegenstehen.</p>
<p>Dies Entscheidung ebnet den Weg zur effektiven Durchsetzung von Unterhaltsregress gegenüber dem leiblichen Vater. Trotzdem darf die Entscheidung nicht verallgemeinert werden, es gibt sicherlich Konstellationen &#8211; man denke nur an ein besonderes Interesse der Kindesmutter aus bestimmten gesundheitlichen oder religiösen Gründen, den Namen des leiblichen Vaters nicht mitteilen zu könnnen &#8211; in denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau das Recht auf effektiven Rechtschutz des Mannes überwiegt. Eine rechtliche Konsultation kann hier Klarheit über die Erfolgsaussicht eines solchen Auskunftsanspruches verschaffen.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/11/bgh-auskunftsanspruch-des-scheinvaters-gegen-die-kindesmutter/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Erneute Stärkung des Umgangsrechts durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/10/erneute-starkung-des-umgangsrechts-durch-den-europaischen-gerichtshof-fur-menschenrechte/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=erneute-starkung-des-umgangsrechts-durch-den-europaischen-gerichtshof-fur-menschenrechte</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/10/erneute-starkung-des-umgangsrechts-durch-den-europaischen-gerichtshof-fur-menschenrechte/#comments</comments>
		<pubDate>Mon, 24 Oct 2011 16:46:12 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[EuGHMR]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>
		<category><![CDATA[Umgangsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1340</guid>
		<description><![CDATA[Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung Schneider./.Deutschland erneut die Umgangsrechte der leiblichen Väter gestärkt. Bereits in der Entscheidung Anayo./.Deutschland hatte der EuGHMR betont, dass das deutsche Umgangsrecht leibliche Väter, die wegen des fehlenden Zusammlebens mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt (vgl. § 1592 BGB) nicht Elternteil sind und damit kein Umgangsrecht [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung<em> Schneider./.Deutschland</em> erneut die Umgangsrechte der leiblichen Väter gestärkt. Bereits in der Entscheidung <em>Anayo./.Deutschland</em> hatte der EuGHMR betont, dass das deutsche Umgangsrecht leibliche Väter, die wegen des fehlenden Zusammlebens mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt (vgl. § 1592 BGB) nicht Elternteil sind und damit kein Umgangsrecht aus dieser Stellung heraus haben, benachteiligt und damit die Rechte der Betroffenen aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.</p>
<p>Denn die Betroffenen haben nach deutschem Recht keine Möglichkeit auf Umgang<span id="more-1340"></span> mit dem leiblichen Kind (!) oder die Möglichkeit auf Auskunft über dessen Wohlbefinden. § 1685 BGB der ein Umgangsrecht mit anderen Bezugspersonen garantiert, verlangt als Voraussetzung für ein Umgangsrecht das Bestehen einer sozial-familären Beziehung zwischen leiblichem Vater und Kind. Eine solche liegt als Konsequenz des Auseinanderlebens von Kindesmutter vor der Geburt in den allermeisten Fällen nicht vor. Es ist vielmehr gerade Ziel eines Umgangsrechts eine solche Beziehung zu schaffen.</p>
<p>Der EuGHMR hat daher erneut betont, dass Art. 8 EMRK deshalb einschlägig sei, da dieser nicht nur das &#8220;Familienleben&#8221;, sondern auch das &#8220;Privatleben&#8221; schütze und das Umgangs- und Auskunftsrecht mit bzw. über ein leibliches Kind einen wichtigen Teil der Identität eines jeden Vaters ausmachen.</p>
<p>Der deutsche Gesetzgeber ist nunmehr aufgefordert entsprechend zu reagieren. Neben einer Korrektur von §§ 1626a, 1672 BGB wäre im &#8220;Gesamtpaket&#8221; eine Neufassung von § 1685 BGB zu überlegen.</p>
<p>Es bleibt abzuwarten, ob das BVerfG sich &#8211; ähnlich wie es der Entscheidung<em> Zaunegger./.Deutschland</em> gefolgt ist &#8211; in einer ähnlichen Konstellation sich dieser Auffassung anschließen wird.</p>
<p>In jedem Fall empfiehlt es sich als leiblicher Elternteil ohne Kontakt zum Kind oder den Kindern, sich über die bestehenden Rechte und deren Durchsetzbarkeit zu informieren. Die Rechtsanwaltskanzlei Kirsch ist mit Ihrer Expertise auf diesem Gebiet ein geeigneter Ansprechpartner.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/10/erneute-starkung-des-umgangsrechts-durch-den-europaischen-gerichtshof-fur-menschenrechte/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
		<item>
		<title>Erste BGH Entscheidung im Familienrecht unter Anwendung des KSÜ</title>
		<link>http://www.ra-kirsch.de/2011/09/erste-bgh-entscheidung-im-familienrecht-unter-anwendung-des-ksu/?utm_source=rss&#038;utm_medium=rss&#038;utm_campaign=erste-bgh-entscheidung-im-familienrecht-unter-anwendung-des-ksu</link>
		<comments>http://www.ra-kirsch.de/2011/09/erste-bgh-entscheidung-im-familienrecht-unter-anwendung-des-ksu/#comments</comments>
		<pubDate>Tue, 06 Sep 2011 12:39:22 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Norbert W. Kirsch</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Familienrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Internationales Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Pressemitteilungen]]></category>
		<category><![CDATA[Ausland]]></category>
		<category><![CDATA[Europa]]></category>
		<category><![CDATA[KSÜ]]></category>
		<category><![CDATA[Sorgerecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-kirsch.de/?p=1282</guid>
		<description><![CDATA[Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2011 (XII ZB 407/10 &#8211; Volltext hier) zum ersten Mal Anwendung von dem in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getretenden Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) gemacht. Das KSÜ [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Der <a href="http://www.ra-kirsch.de/2012/03/bgh-darlegungslasten-beim-unterhalt-wegen-erwerbslosigkeit/">BGH</a> hat mit Urteil vom 16.03.2011 (XII ZB 407/10 &#8211; <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=55660&amp;pos=0&amp;anz=1">Volltext hier</a>) zum ersten Mal Anwendung von dem in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getretenden Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) gemacht.</p>
<p>Das KSÜ ersetzt im Verhältnis seiner Vertragstaaten das sog. &#8220;Minderjährigen Schutz Abkommen&#8221; (Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über<span id="more-1282"></span> die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen &#8211; MSA).</p>
<p>Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde:</p>
<p>Kindesmutter (deutsche Staatsangehörigkeit) und Kindesvater (französische Staatsangehörigkeit) lebten unverheiratet mit einem gemeinsam Kind in Frankreich. Französische Gerichte entschieden, dass die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt seien und der Kindesaufenthalt bei der Mutter liege. Zudem wurde ein Umgangsrecht des Vater geregelt.</p>
<p>Die Mutter zog mit dem Kind nach Deutschland. In einem Umgangsverfahren vor deutschen Gerichten wurde eine Vereinbarung getroffen, die das gemeinsame Sorgerecht beider Eltern und den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes bei der Mutter bestätigte.</p>
<p>Neben verschiedenen Streitigkeiten betreffend die Schulwahl des Kindes, stellten beide Elternteile in der Folgezeit Anträge auf Übertragung der Alleinsorge auf sich.</p>
<p>Das OLG Brandenburg hat schließlich dem Vater als Beschwerdeinstanz die Alleinsorge übertragen und den sofortigen Vollzug (Herausgabe des Kindes) innerhalb einer Woche angeordnet.</p>
<p>Entscheidende Rolle kommt dem KSÜ nun bei der Bestimmung des anwendbaren Rechts zu (die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO).</p>
<p>Die Anwendbarkeit des KSÜ ergibt sich laut BGH aus Art. 53 Abs. 1 KSÜ, da die Maßnahme (Aufhebung gemeinsame Sorge und Übertragung der Alleinsorge) nach Inkrafttreten des KSÜ in Deutschland getroffen werden soll. Sodann wendet der BGH die Bestimmung des Art. 16 Abs.1 KSÜ an, nach welcher sich das anwendbare Recht nach Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthaltes bestimmt.</p>
<p>Insoweit enstprechen die Regelungen (und das awendbare) der früher anwendbaren Bestimmung aus Art. 21 EGBGB.</p>
<p>Die wirklich wichtige Frage, ob Art. 16 Abs. 3 KSÜ anwendbar ist (der vorsieht, dass eine per Gesetz begründetes Sorgerecht auch bei Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes als fortbestehend angesehen werden muss) umschifft der BGH elegant, indem er annimmt, dass bereits Sorgerechtserklärungen von beiden Eltern abgegeben worden sind.</p>
<p>Unabhängig von den Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Kindeswohles und der Frage wem die Sorge für das Kind übertragen werden soll, zeigt dieser Fall, dass bei Fällen mit internationalem Bezug Erstens die Frage der Zuständigkeit und Zweitens die Frage welches materielle Recht anwendbar ist, zentrale Weichenstellungen für den gesamten Fall sind. Hierbei ist empfehlenswert den Rat eines entsprechend fachlich qualifizierten Rechtsanwaltes zur Vermeidung von überlangen Verfahrensdauern (Unzuständigkeitsproblematik) hohen Kosten und ggf. materiell-rechtlich nachteiligen Regelungen zu vermeiden.</p>
]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.ra-kirsch.de/2011/09/erste-bgh-entscheidung-im-familienrecht-unter-anwendung-des-ksu/feed/</wfw:commentRss>
		<slash:comments>0</slash:comments>
		</item>
	</channel>
</rss>

