Anerkennung von Unterhaltsurteilen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Donnerstag, 29. Dezember 2011 15:12

Seit dem 18.06.2011 ist die sog. Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) anwendbar. DieDie EuUnthVO regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltsangelegenheiten und löst insoweit die sog. EuGVVO (auch Brüssel I-VO genannt) ab. Entscheidungen iSd. der EuUnthVO können Urteile, Beschlüsse und Vollsreckungsbescheide (und entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sein. Daneben findet die EuUnthVO auch auf in einem Mitgliedstaat der Verordnung geschlossene Vergleiche Anwendung.

Die Verordnung findet Anwendung  auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien- Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (siehe Art. 1 EuUnthVO).

BGH: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter

Dienstag, 22. November 2011 12:18

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 09. November 2011 (XII ZR 136/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Scheinvater – der erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat – zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses gegenüber dem leiblichen Vater einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter hat.

Das Problem ist ein Bekanntes: Der bisherige Lebensgefährte und vermeintliche Vater eines gemeinsamen Kindes wird nach Trennung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet (Bspw. aus §1615l Abs. 2 BGB). Nach einer gewissen Zeit bekommt der Unterhaltsverpflichtete Zweifel an seiner Vaterschaft, weil bekannt wird, dass im Empfängniszeitraum auch eine andere Person der Kindesmutter

BGH: Berücksichtigung einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich

Freitag, 29. Juli 2011 14:16

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung mit der Frage auseinanderzusetzen, ob und wie eine Praxis eines freiberuflichen Steuerberaters im Zugewinn zu berücksichtigen ist.

Nach Ansicht des BGH im vorliegender Entscheidung (XII ZR 185/08) hat der BGH festgehalten, dass im Zugewinnausgleich auch grundsätzlich der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis maßgeblich für Anfangs- oder Endvermögen sein kann und zu berücksichtigungsfähig ist. Nach welcher Methode der Vermögenswert zu bestimmen ist, sieht das Gesetz nichts vor.

Der BGH hat zur Bewertung der Praxis das Ertragswertverfahren als zulässig erachtet, da dieses Verfahren von der entsprechenden Steuerberatungskammer als das für die Bestimmung des Unternehmenswertes gängige Wertermittlungsverfahren benannt wird.

Vom Goodwill ist nach Ansicht des BGH der Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Dabei spielen Erfahrung, Unternehmensverantwortung auf der einen Seite eine entscheidende Rolle, zu berücksichtigen sind aber auch Kosten für soziale Absicherung.