Beitrags-Archiv für die Kategorie 'Internationales Recht'

BGH: Das Anwendbare Recht bei Abänderung von Unterhaltstiteln die unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltstatuts entstanden sind

Donnerstag, 26. Januar 2012 13:47

Internationales Familienrecht wird für die heutige Gesellschaft zunehmend bedeutsamer. Annährend 12 Prozent aller Eheschließungen im Jahr 2010 wurden zwischen deutschen Staatsangehörigen und Angehörigen einer anderen Staatsangehörigkeit geschlossen.

Die Zuständigkeit ausländischer Gerichte und/oder die Anwendung ausländischen Rechts ist bei Familienrechtsfällen mit grenzüberschreitenden Bezug zu prüfen.

In dem hier besprochenen Fall des BGH geht es um die Frage, nach welchem Recht sich das Abänderungsverfahren eines Unterhaltstitels richtet, der aufgrundlage und unter Anwendung eines unzutreffenden Unterhaltsstatuts entstanden ist.

Der Sachverhalt stellte sich in der Entscheidung des BGH (XII ZR 151/09) wie folgt dar:

Die Eheleute, beide türkische Staatsangehörige, wurden nach türkischem Recht geschieden. Das anwendbare Recht über den nachehelichen Unterhalt richtet sich daher (für den Zeitraum ab Juli 2008) nach dem Haageer Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 02.10 1973 (sog. HUÜ – inzwischen für die Europäische Union durch das HUP abgelöst). Danach richtet sich das Recht für den nachehelichen Unterhalt nach dem auf die Ehescheidung angewandte Recht, dies wäre hier also türkisches Recht.

Über den nachehelichen Unterhalt wurde aber [weiter lesen ...]

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Anerkennung von Unterhaltsurteilen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Donnerstag, 29. Dezember 2011 15:12

Seit dem 18.06.2011 ist die sog. Europäische Unterhaltsverordnung (EuUnthVO) anwendbar. DieDie EuUnthVO regelt die internationale Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltsangelegenheiten und löst insoweit die sog. EuGVVO (auch Brüssel I-VO genannt) ab. Entscheidungen iSd. der EuUnthVO können Urteile, Beschlüsse und Vollsreckungsbescheide (und entsprechende Kostenfestsetzungsbeschlüsse) sein. Daneben findet die EuUnthVO auch auf in einem Mitgliedstaat der Verordnung geschlossene Vergleiche Anwendung.

Die Verordnung findet Anwendung  auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien- Verwandschafts- oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen (siehe Art. 1 EuUnthVO). [weiter lesen ...]

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Erneute Stärkung des Umgangsrechts durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte

Montag, 24. Oktober 2011 18:46

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung Schneider./.Deutschland erneut die Umgangsrechte der leiblichen Väter gestärkt. Bereits in der Entscheidung Anayo./.Deutschland hatte der EuGHMR betont, dass das deutsche Umgangsrecht leibliche Väter, die wegen des fehlenden Zusammlebens mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt der Geburt (vgl. § 1592 BGB) nicht Elternteil sind und damit kein Umgangsrecht aus dieser Stellung heraus haben, benachteiligt und damit die Rechte der Betroffenen aus Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verletzt.

Denn die Betroffenen haben nach deutschem Recht keine Möglichkeit auf Umgang [weiter lesen ...]

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Erste BGH Entscheidung im Familienrecht unter Anwendung des KSÜ

Dienstag, 6. September 2011 14:39

Der BGH hat mit Urteil vom 16.03.2011 (XII ZB 407/10 – Volltext hier) zum ersten Mal Anwendung von dem in Deutschland am 01.01.2011 in Kraft getretenden Haager Übereinkommen vom 19.10.1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit bezüglich der elterlichen Verantwortung und Maßnahmen zum Schutz von Kindern (KSÜ) gemacht.

Das KSÜ ersetzt im Verhältnis seiner Vertragstaaten das sog. “Minderjährigen Schutz Abkommen” (Haager Übereinkommen vom 05.10.1961 über [weiter lesen ...]

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Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs bei ausländischen Anrechten

Donnerstag, 7. Juli 2011 12:00

In der heutigen Gesellschaft werden zunehmend binationale Ehen geschlossen. Dies hat bei der Scheidung zur Folge, dass ggf. nicht nur inländische Versorgungsanwartschaften, sondern auch ausländische Versorgungsanwartschaften auszugleichen sind. Zum Teil kann ein Ausgleich einer ausländischen Anwartschaft im Versorgungsausgleich wegen der verschiedenen Systeme und Anwartschaftsmodelle nicht stattfinden. So sind amerikanische Anwartschaften (Social Security) im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigungsfähig und bleiben einem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten. Zum Teil besteht sogar die Schwierigkeit ausländische Anwartschaften – aufgrund der Systemunterschiede – bestimmen zu können.

In diesen Fällen ist es ratsam eine Aufhebung des Versorgungsausgleichs wegen der Anwendbarkeit von § 19 Abs. 3 VersAusglG zu beantragen. Die Unbilligkeit eines Ausgleiches liegt darin begründet, dass der eine Ehepartner ggf. zur Übertragung im Wege des Versorgungsausgleichs verpflichtet ist, während er selbst auf einen – unsicheren -schuldrechtlichen Ausgleich verwiesen wird.

So ist bei US-amerikanischen Anwartschaften der Ausgleichsanspruch (Geschiedenrente) von der Ehedauer (länger als 10 Jahre) und von einer möglichen Wiederverheiratung (dann entfällt der Anspruch!) abhängig, so dass im Zeitpunkt des Versorgungsausgleiches nach deutschem Recht gar nicht absehbar ist, ob ein Anspruch besteht. Dies stellt eine unzumutbare Belastung desjenigen Ehegatten dar, der zum Ausgleich inländischer Versorgungen verpflichtet ist.

Bei ausländischen Versorgungen ist daher frühzeitige auf Auskunft vom Versorgungsträger hinzuwirken ob eine Berücksichtigung im Versorgungsausgleich möglich ist und von welchen Voraussetzungen der Ausgleichsanspruch nach ausländischem Recht besteht.

Die Kanzlei Kirsch ist Ihnen bei der Klärung dieser Rechtsfragen gerne behilflich.

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Unterhaltsverordnung vereinfacht Vollstreckung von Unterhalt im Ausland

Donnerstag, 23. Juni 2011 15:07

Zum 18. Juni 2011 ist die Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18.12.2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen in Kraft getreten.

Die Unterhaltsverordnung erleichert die Vollstreckung von inländischen Unterhaltstiteln im EU-Ausland (mit Ausnahme von Dänemark).

Dies bringt für den Rechtsanwendern große Vorteile mit sich. Einem Unterhaltsgläubiger ist es möglich den ihm zustehenden Unterhalt unter Zuhilfenahme der ausländischen Vollstreckungsorgane (bspw. französischer Gerichtsvollzieher) direkt im Ausland vollstrecken zu lassen, ohne dass der Titel durch den anderen Staat erst zur Zwangsvollstreckung zugelassen wird. Dies spart Geld und vorallem Zeit.

Bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und der Begleitung in Fällen mit Auslandsbezug ist Ihnen die Kanzlei Kirsch gerne behilflich.

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EU-Kommission: Deutsche Erbschaftssteuer verletzt EU-Grundfreiheit

Freitag, 25. März 2011 14:34

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuerbestimmungen in Deutschland sind teilweise diskriminierend sind. Die Vorsschriften des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts, die in Deutschland ansässigen Deutschen einen Freibetrag von bis zu 500.000,00 EUR (je nach Verwandtschaftgrad) einräumen gelten nicht, wenn Erblasser als auch Erbe seinen Wohnsitz nicht in Deutschland haben. In diesen Fällen beträgt der Freibetrag 2.000,00 EUR. Diese Vorschriften verletzen die Kapitalverkerhsfreiheit, so die EU-Kommission. Deutschland wurde am 14.03.2011 aufgefordert die entsprechenden Regelungen anzupassen bzw. abzuändern.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob Deutschland dieser Aufforderung Folge leistet oder ob eine Entscheidung des EuGH herbeigeführt wird (welche dann auch Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Vorschriften in Deutschland hätte).

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Unionsrechtliches einheitliches Internationales Schuldrecht

Donnerstag, 29. Juli 2010 17:20

Mit Inkrafttreten der Rom-I-Verordnung in allen Mitgliedstaaten der EU (mit Ausnahme Dänemarks) hat das unionsrechtliche IPR eine neue Bedeutung und Qualität erhalten. Die Rom-I-Verordnung, die die Rom-II-Verordnung im Bereich des Schuldrechts ergänzt, harmonisiert das unionsrechtliche internationale Schuldrecht. Die Rom-I-VO gilt für alle Verträge, die ab dem 17.12.2009 geschlossen werden und verdrängt durch seine Qualtität als unionsrechtliche Verordnung das EGBGB und das auf Richtlinien basierende IPR. Die Rom-I-VO gilt vorallem für vertragliche, die ROM-II-VO für außervertragliche Schuldverhältnisse.

Für den Rechtsanwender hat dies Konsequenzen. Denn im Rahmen der fortschreitenden Harmonisierung kommt es zur unionsrechtlichen Begriffsbildung und Auslegungssystematik, die auch dem Verwender von Verträgen im Rahmen von bi- oder mulitlateralen Schuldverhältnissen bekannt sein müssen. Bloße Kenntnisse im EGBGB reichen nicht mehr aus. Die genannten Verordnungen sollten zumindest im Überblick bekannt sein.

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EuGH: § 16 Abs. 2 ErbStG verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Donnerstag, 20. Mai 2010 11:22

Das gerade erst reformierte Erbschafts – und Schenkungssteuerrecht verstößt in § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Gemeinschaftsrecht. Dies hat nunmehr – nachdem es zunächst eine verfassungsrechtliche Debatte um § 16 Abs. 2 ErbStG gegeben hatte – der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Gem. § 16 Abs. 2 ErbStG gilt ein veränderter Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage bei Schenkung einer in Deutschland belegenden Immobilie, wenn der Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Dieser Unterschied ist enorm. Für Kinder beträgt der Freibetrag dann statt 400.000 EUR gerade einmal 2.000 EUR (!). Der EuGH hat diese Vorschrift als unvereinbar mit Art. 56 EGV (EG-Vertrag) befunden. Dieser verbietet allgemein die Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Der grenzüberschreitende Bezug – der insoweit für die Anwendung von EG-Vorschriften unabdingbar ist – liegt darin, dass diese Vorschrift faktisch die Schenkung von zwei Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein in Deutschland belegendes Grundstück “sanktioniert” (im europarechtlichen Sinne also ungleich behandelt).

Zur Entscheidung des EuGH im Volltext hier.

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Der deutsch-französiche Wahlgüterstand

Donnerstag, 18. März 2010 16:50

Mit Abschluss des Abkommen über den Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft vom 04.02.2010 (Ratifikation steht noch aus!) ist es im Ausland lebenden deutschen oder französischen Ehegatten sowie Partnern aus gemischt-nationalen Ehen, bei denen die Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt nach der Eheschließung in Deutschland oder Frankreich haben, nunmehr möglich im Güterstand der Wahl-Zugewinngemeinschaft zu leben. Dieser Güterstand ist inhaltlich mit dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft vergleichbar, enthält aber auch Regelungen des französichen gesetzlichen Güterstandes – der Errungenschaftsgemeinschaft.

Diese erste “bilaterale” Regelung zur Harmonisierung des materiellen Familienrechts kann zu Recht als wichtiger Schritt hin zu einem europäischen Familienrecht gesehen werden. Hinsichtlich der Frage, ob eine materielle Harmonisierung überhaupt möglich ist, kann die bilaterale Zusammenarbeit sicherlich keine Antwort liefern. Es ist aber beachtenswert, dass bei scheinbar nicht vereinbaren Interessen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Familienrechts (siehe auch zur Entwicklung der Rom III Bemühungen) Deutschland und Frankreich unter Einbeziehung von Rechtsanwälten und Notaren zu einer vergleichbaren eleganten Lösung kommen konnten.

Die Ratifikation wird Mitte 2011 erwartet.

Deutsch-Französische Ehepaare ist es dann möglich eine zusätzliche Option zur Regelung des Güterstandes zu wählen.

Neu gegenüber der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts sind der Schutz der Ehewohnung (Verfügungsbeschränkung auch wenn nicht wesentlicher Bestandteil des Vermögens), eine Kappungsgrenze, die Bewertung des Anfangsvermögens, die Bewertung von Immobilien und der Inflationsausgleich.

Je nach Bedürfnislage ist dann zu prüfen, ob nicht der neue Güterstand eher den Interessen der Ehegatten gerecht wird, als die entsprechenden nationalen Güterstände.

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