Beitrags-Archiv für die Kategorie 'Erbrecht'

Rücktritt vom Erbvertrag wegen Unterlassens vereinbarter Pflegeleistungen

Mittwoch, 20. Juli 2011 11:38

Ist eine Erbvertrag mit einem Vertrag über Pflegeleistungen verbunden und werden diese nicht erfüllt, so kann der Erblasser nach § 2295 BGB vom Erbvertrag zurücktreten, wenn der Erbvertrag mit Rücksicht auf den Vertrag über Pflegeleistungen (wiederkehrenden Leistungen) geschlossen wurde.

Grundsätzlich ist eine Rücktritt nach § 323 BGB beim Erbvertrag nicht möglich, da diese Vorschriften nur auf gegenseitige Veträge Anwendung finden.

Bei einer Verbindung von Erbvertrag und Vertrag über Pflegeleistungen (hier mit der zusätzlichen Verpflichtung des Erblassers das Hausgrundstück zu Lebzeiten nicht zu veräußern oder zu belasten) liegt aber Gegenseitigkeitsverhältnis vor, so dass die Vorschriften über den Rücktritt nach § 323 BGB Anwendung finden.

Bei Verbindung von Verträgen unter Lebenden mit Erbverträgen müssen sich beide Parteien im Vorfeld darüber im Klaren sein, dass eine Lösung vom Erbvertrag bei Nicht- oder Schlechterfüllung (Mangelhafte Leistung) möglich sein kann.

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EU-Kommission: Deutsche Erbschaftssteuer verletzt EU-Grundfreiheit

Freitag, 25. März 2011 14:34

Die Europäische Kommission hat festgestellt, dass die Erbschafts- und Schenkungssteuerbestimmungen in Deutschland sind teilweise diskriminierend sind. Die Vorsschriften des Erbschafts- und Schenkungsteuerrechts, die in Deutschland ansässigen Deutschen einen Freibetrag von bis zu 500.000,00 EUR (je nach Verwandtschaftgrad) einräumen gelten nicht, wenn Erblasser als auch Erbe seinen Wohnsitz nicht in Deutschland haben. In diesen Fällen beträgt der Freibetrag 2.000,00 EUR. Diese Vorschriften verletzen die Kapitalverkerhsfreiheit, so die EU-Kommission. Deutschland wurde am 14.03.2011 aufgefordert die entsprechenden Regelungen anzupassen bzw. abzuändern.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, ob Deutschland dieser Aufforderung Folge leistet oder ob eine Entscheidung des EuGH herbeigeführt wird (welche dann auch Auswirkung auf die Anwendbarkeit der Vorschriften in Deutschland hätte).

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BGH: Stellung eines widerruflichen Bezugsrechts bei Abtretung des Anspruchs auf die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung

Donnerstag, 11. November 2010 16:21

MIt Urteil vom 27. Oktober 2010 hat der BGH entschieden, dass seine Rechtsprechung, nach der die Sicherungsabtretung der Rechte aus Lebensversicherung nicht zu einem vollständigen Widerruf einer zuvor widerruflich getroffenen Bezugsrechtsbestimmung führen, sondern lediglich zu einem Rücktritt der Bezugsrechtsbestimmung (im Rang) hinter die Sicherungsabtretung, auch bei Sicherung einer fremden Kontokorrentverbindlichkeit, anzuwenden ist.

Werden Leistungen aus Lebensversicherungen – sei es zu Sicherung eigener oder fremder Verbindlichkeiten – abgetreten, so ist darauf zu achten, dass der Anspruch des Bezugsberechtigten (dem Ehegatten, Kind etc.) nicht durch Widerruf erlischt, sondern nur im Rang hinter die Sicherungsabtretung tritt, der die Sicherungssumme übersteigende Betrag an den Bezugsberechtigten fällt.

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EuGH: § 16 Abs. 2 ErbStG verstößt gegen Gemeinschaftsrecht

Donnerstag, 20. Mai 2010 11:22

Das gerade erst reformierte Erbschafts – und Schenkungssteuerrecht verstößt in § 16 Abs. 2 ErbStG gegen Gemeinschaftsrecht. Dies hat nunmehr – nachdem es zunächst eine verfassungsrechtliche Debatte um § 16 Abs. 2 ErbStG gegeben hatte – der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden. Gem. § 16 Abs. 2 ErbStG gilt ein veränderter Freibetrag auf die Steuerbemessungsgrundlage bei Schenkung einer in Deutschland belegenden Immobilie, wenn der Schenker und Schenkungsempfänger ihren Wohnsitz in einem Mitgliedstaat haben. Dieser Unterschied ist enorm. Für Kinder beträgt der Freibetrag dann statt 400.000 EUR gerade einmal 2.000 EUR (!). Der EuGH hat diese Vorschrift als unvereinbar mit Art. 56 EGV (EG-Vertrag) befunden. Dieser verbietet allgemein die Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten. Der grenzüberschreitende Bezug – der insoweit für die Anwendung von EG-Vorschriften unabdingbar ist – liegt darin, dass diese Vorschrift faktisch die Schenkung von zwei Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ein in Deutschland belegendes Grundstück “sanktioniert” (im europarechtlichen Sinne also ungleich behandelt).

Zur Entscheidung des EuGH im Volltext hier.

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BGH: Rechtsprechungsänderung zur Berechnungsgrundlage von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei widerruflicher Bezugsrechtseinräumung im Rahmen von Lebensversicherungsverträgen

Donnerstag, 6. Mai 2010 15:57

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat sich erneut der Rechtsfrage gewidmet, auf Grundlage welchen Werts ein Pflichteilsberechtigter eine Ergänzung nach § 2325 BGB verlangen kann, wenn der Erblasser die Todesfallleistung einer von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Lebensversicherung mittels einer wiederruflichen Bezugsrechtsbestimmung einem Dritten schenkweise zugewendet hat.

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Erbschaftsplanungen in Verbindung mit Hartz IV-Leistungsbezieher II

Freitag, 5. März 2010 13:53

Für zukünftige Hartz-IV-Empfänger kann es sich unter Umständen lohnen – vgl. auch den vorstehenden Artikel auf unserer Internetseite vom 05. Januar 2010 – vor der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II, noch ein Einfamilienhaus von den Eltern an das Kind z.B. zu übertragen, wenn das Kind zukünftig Hartz-IV-Bezieher wird und wegen des Alters der Eltern die Gefahr besteht, dass das Haus ohnehin zu späterem Zeitpunkt geerbt würde.

Grund ist die unterschiedliche Behandlung des zufließenden und des ab Hartz-IV Bezug bereits bestehenden, vorhandenen Vermögens. Das bestehende Vermögen wird günstiger behandelt als ein Vermögenszufluß durch Erbschaft während des Hartz-IV Bezuges.
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Schenkungsgegenstand bei Zuwendung einer Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung

Freitag, 5. März 2010 13:41

Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des OLG Oldenburg vom 23. Februar 2010 zugrunde (Az.: 3 0 267/08).

Der Erblasser hatte eine Lebensversicherung mit widerruflicher Bezugsberechtigung zugunsten der Beklagten abgeschlossen, auf die er Prämien in Höhe von 1.804,65 € gezahlt hatte. Nach seinem Tod zahlte die Versicherung einen Betrag von 103.000,00 € an die Beklagte aus. Der übrige Wert des Nachlasses beträgt – inzwischen unstreitig – 74.975,91 €.

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Die Wertberechnung des Nachlasses unter Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Abfindungsklauseln

Dienstag, 16. Februar 2010 18:35

1. Die Abfindungsklausel im Gesellschaftsvertrag

Die Aufnahme und Gestaltung einer Abfindungsklausel für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag kann, je nach Form der Gesellschaft und Ausgestaltung der Klauseln, erheblichen Einfluss auf die Bewertung des Nachlasses haben. Die Aufnahme einer Abfindungsklausel bietet den Gesellschaftern die Möglichkeit, den Abfindungsbetrag des ausscheidenden Gesellschafters auf einen Betrag unterhalb des vollen anteiligen Gesellschaftswerts zu begrenzen. Entsprechend werden in der Praxis die Abfindungsklauseln formuliert. Gründe für eine solche Klausel liegen in der Vermeidung des Abflusses betriebsnotwendiger Liquidität, einer Bindung der Gesellschafter an die Gesellschaft und nicht zuletzt in einer Verfahrensvereinfachung beim Ausschluss eines Gesellschafters. [weiter lesen ...]

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Erbschaftsplanungen in Verbindung mit Hartz IV-Leistungsbezieher

Dienstag, 5. Januar 2010 19:33

Das nachfolgend dargestellte Urteil des Sozialgerichts Dormund vom 13.10.2009 belegt eindringlich, wie wichtig ein gute Erbschaftsplanung ist, wenn sich Hartz-IV-Bezieher in der Familie befinden:

Das Sozialgericht Dortmund (S 29 AS 309/09 ER) hat festgestellt, dass auch in dem Fall, dass ein Erblasser zu Gunsten eines „Hartz-IV“ Leistungsbeziehers derart verfügt, dass die Erbschaft nur insoweit ausgezahlt wird, als bedürftigkeitsabhängige Sozialleistungen weiterhin bezogen werden können, die Grundsicherungsbehörde gleichwohl ihre Leistungen einstellen kann.

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Anwendung des FamFG in Nachlasssachen

Montag, 4. Januar 2010 14:54

Mit der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.11.2009 (8 W 462/09) wurde nun noch einmal festgestellt, dass in Nachlasssachen bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des Art. 111 Abs. 1 S. 1 FGG-RG zu beachten ist, dass bei Antragstellung auf Erteilung des Erbscheins gem. § 2353 BGB nach  dem 31.08.2009 neues Recht anzuwenden ist, da es sich bei dem Erbscheinserteilungsverfahren um ein ausschließliches Antragsverfahren handelt, welches erst durch den Eingang des Antrags beim Nachlassgericht eingeleitet wird und welches nicht von Amts wegen eingeleitet werden kann.

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