BGH: Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Kindesmutter

Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 09. November 2011 (XII ZR 136/09) mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Scheinvater – der erfolgreich die Vaterschaft angefochten hat – zur Vorbereitung eines Unterhaltsregresses gegenüber dem leiblichen Vater einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter hat.

Das Problem ist ein Bekanntes: Der bisherige Lebensgefährte und vermeintliche Vater eines gemeinsamen Kindes wird nach Trennung zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet (Bspw. aus §1615l Abs. 2 BGB). Nach einer gewissen Zeit bekommt der Unterhaltsverpflichtete Zweifel an seiner Vaterschaft, weil bekannt wird, dass im Empfängniszeitraum auch eine andere Person der Kindesmutter beigewohnt hat. Nach erfolgreicher Anfechtung Vaterschaft hat der zu Unrecht auf Unterhalt in Anspruch genommene nur einen Regressanspruch gegenüber dem leiblichen Vater (§ 1607 Abs. 3 BGB), da der Unterhaltsanspruch insoweit auf ihn „übergegangen“ ist.

Ohne einen Auskunftsanspruch gegenüber der Kindesmutter kann eine Durchsetzung des Unterhaltsregresses (hier kann es je nach Einzelfall um hohe Beträge gehen!) undurchführbar werden.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entscheiden, dass der vermeintliche Kindesvater einen Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber der Kindesmutter darüber hat, welche Personen ihr in der gesetzlichen Zeit beigewohnt haben bzw. hat. Die dadurch gegebene Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kindesmutter (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art 1 Abs. 1 Grundgesetz) ist gegenüber dem Recht des vermeintlichen Kindesvaters auf effektiven Rechtschutz aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG abzuwägen. Der BGH hat entschieden, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht regelmäßig (es ist also im am Einzelfall die Schwere des Eingriffs zu prüfen!) nicht schwerer wiegt als das Recht des Mannes und damit einem Auskunftsanspruch die Grundrechte der Kindesmutter nicht entgegenstehen.

Dies Entscheidung ebnet den Weg zur effektiven Durchsetzung von Unterhaltsregress gegenüber dem leiblichen Vater. Trotzdem darf die Entscheidung nicht verallgemeinert werden, es gibt sicherlich Konstellationen – man denke nur an ein besonderes Interesse der Kindesmutter aus bestimmten gesundheitlichen oder religiösen Gründen, den Namen des leiblichen Vaters nicht mitteilen zu könnnen – in denen das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Frau das Recht auf effektiven Rechtschutz des Mannes überwiegt. Eine rechtliche Konsultation kann hier Klarheit über die Erfolgsaussicht eines solchen Auskunftsanspruches verschaffen.